Wird die Beschäftigung eines wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfreien Arbeitnehmers ohne Entgeltzahlung unterbrochen, gilt die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ebenfalls als fortbestehend, längstens jedoch für einen Monat. Dies führt dazu, dass die Versicherungsfreiheit bei einem fortbestehenden Beschäftigungsverhältnis mit unterbrochener Arbeitsentgeltzahlung zunächst fortwirkt, spätestens jedoch nach Ablauf eines Monats endet.[1]

Freiwillige Versicherung

Die freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung bleibt durch einen unbezahlten Urlaub jedoch unberührt. Auch bei einem längeren unbezahlten Urlaub bleibt die freiwillige Versicherung bestehen. Gleiches gilt für eine private Krankenversicherung.

Familienversicherung über den Ehegatten möglich

Verheiratete Arbeitnehmer, deren Ehegatte selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, können bei einem längeren unbezahlten Urlaub ggf. in die kostenlose Familienversicherung wechseln. Während des ersten Monats eines unbezahlten Urlaubs schließt jedoch die weiterhin bestehende Versicherungsfreiheit eine Familienversicherung aus.[2]

Nach Ablauf eines Monats des unbezahlten Urlaubs ist jedoch eine Familienversicherung für die weitere Zeit des unbezahlten Urlaubs möglich, sofern die übrigen Voraussetzungen (insbesondere kein eigenes Einkommen über 505 EUR monatlich) erfüllt sind. Ist dies der Fall, kann die freiwillige Krankenversicherung oder die private Krankenversicherung im Regelfall ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet werden.

 
Praxis-Beispiel

Familienversicherung bei längerem unbezahlten Urlaub

Arbeitnehmer A und Arbeitnehmer B sind jeweils als höherverdienende Arbeitnehmer krankenversicherungsfrei. Arbeitnehmer A ist freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse A. Der Arbeitnehmer B ist privat krankenversichert. Beide Arbeitnehmer sind verheiratet. Ihre Ehefrauen sind jeweils Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse B.

Beide Arbeitnehmer vereinbaren jeweils mit ihrem Arbeitgeber vom 1.6. bis zum 31.8. unbezahlten Urlaub. In der Zeit verfügen beide Arbeitnehmer über keine anderweitigen Einkünfte.

Ergebnis: Bei beiden Arbeitnehmern ist aufgrund der Fortdauer der Krankenversicherungsfreiheit bis zum 30.6. eine Familienversicherung ausgeschlossen. Vom 1.7. an sind bei beiden Arbeitnehmern die Voraussetzungen für eine Familienversicherung aufgrund der Mitgliedschaft der Ehefrau bei der gesetzlichen Krankenkasse B erfüllt.

Sofern die Satzung der Krankenkasse A einen Verzicht auf die Einhaltung der Kündigungsfrist bei Eintritt einer Familienversicherung vorsieht (Regelfall), beginnt die Familienversicherung bei Krankenkasse B am 1.7. Mit Wiederaufnahme der entgeltlichen Beschäftigung endet die Familienversicherung zum 31.8. Der Arbeitnehmer ist wieder sofort krankenversicherungsfrei und wird erneut freiwilliges Mitglied. Er kann zur Krankenkasse A zurückkehren, die freiwillige Krankenversicherung jetzt bei der Krankenkasse B oder bei einer anderen wählbaren Krankenkasse durchführen.

Der privat krankenversicherte Arbeitnehmer kann ebenfalls ab 1.7. aufgrund der Mitgliedschaft seiner Ehefrau bei der Krankenkasse B dort familienversichert werden. Dies gilt auch, wenn er bereits das 55. Lebensjahr vollendet hat. Seine private Krankenversicherung kann er ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum 30.6. beenden.[3] Die Familienversicherung endet ebenfalls zum 31.8. Vom 1.9. an kann er weiterhin freiwilliges Mitglied der Krankenkasse B bleiben.[4] Eine freiwillige Mitgliedschaft bei einer anderen gesetzlichen Krankenkasse ist zum 1.9. nicht möglich.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge