Das deutsche Steuerrecht unterscheidet zwischen unbeschränkt steuerpflichtigen Personen und beschränkt steuerpflichtigen Personen. Arbeitnehmer, die im Inland einen Wohnsitz[1] oder gewöhnlichen Aufenthalt[2] haben oder sich länger als 6 Monate im Inland aufhalten, sind grundsätzlich mit ihrem Welteinkommen in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.[3] Die Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers spielt dabei keine Rolle.

Ausländische Arbeitnehmer begründen im Inland meist keinen Wohnsitz, wenn sie sich nur vorübergehend hier aufhalten, d. h. nicht länger als 6 Monate. Bei Arbeitnehmern, die sich länger als 6 Monate im Bundesgebiet aufhalten, erstreckt sich die unbeschränkte Steuerpflicht auf den gesamten Inlandsaufenthalt. Dazu gehören auch die ersten 6 Monate des Inlandsaufenthalts.

1.1 Wohnsitz im Inland

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter den Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Ein mehrfacher Wohnsitz ist möglich. Zur Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht ist ein Wohnsitz im Inland ausreichend. Die deutsche unbeschränkte Steuerpflicht besteht daher auch dann, wenn der Steuerpflichtige je eine Wohnung im Inland und im Ausland hat.

 
Hinweis

Definition "Wohnung"

Als Wohnung gelten alle Räumlichkeiten, die zum Wohnen geeignet sind. Eine abgeschlossene Wohnung mit Küche und separater Waschgelegenheit ist nicht erforderlich. Als Wohnung gelten daher auch

  • möblierte Zimmer,
  • Gemeinschaftsbaracken,
  • feststehende Campingwagen, sofern sie ständig zu Wohnzwecken und nicht nur vorübergehend zu Erholungszwecken genutzt werden.

Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt

Eine Person kann neben einem Wohnsitz an einem anderen Ort einen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Es ist jedoch nicht möglich, gleichzeitig 2 gewöhnliche Aufenthalte zu haben.

Wohnsitz bei Ehegatten und deren Kindern

Bei Ehe-/Lebenspartnern besteht die Besonderheit, dass sie ihren jeweiligen Wohnsitz an verschiedenen Orten haben können. Ein Ehe-/Lebenspartner, der nicht dauernd getrennt lebt, hat seinen Wohnsitz (auch) dort, wo seine Familie lebt.

Kinder behalten regelmäßig ihren Wohnsitz bei den Eltern, auch wenn sie sich vorübergehend zu Ausbildungszwecken im Ausland aufhalten. Gastarbeiterkinder, die bei Verwandten im Heimatland leben, haben aber regelmäßig ihren Wohnsitz im Ausland.

Wohnsitz bei zeitlicher Begrenzung

Ein Wohnsitz wird auch dann begründet, wenn die Verfügungsmacht über die Wohnung zwar zeitlich von vornherein begrenzt ist, sich jedoch mindestens auf einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten erstreckt. Dies gilt selbst dann, wenn die Wohnung aufgrund eines späteren Entschlusses vorzeitig aufgegeben wird. Das Innehaben einer Wohnung auf unbestimmte Zeit mit jederzeitiger Kündigungsmöglichkeit kann nur zur Begründung eines Wohnsitzes genügen, wenn andere Umstände den Schluss zulassen, dass der Inhaber die Wohnung für mehr als 6 Monate beibehalten wird (z. B. Dauer des befristeten Arbeitsvertrags).

Wird eine Wohnung von vornherein in der Absicht angemietet, sie weniger als 6 Monate beizubehalten und zu nutzen, wird dort kein Wohnsitz begründet.

 
Wichtig

Ein "Wohnsitz" setzt keinen Mindestaufenthalt voraus

Ein Wohnsitz setzt nicht voraus, dass der Steuerpflichtige von dort aus seiner täglichen Arbeit nachgeht. Ebenso ist es nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige sich während einer Mindestzahl von Tagen oder Wochen im Jahr in der Wohnung aufhält.

Aufhebung des Wohnsitzes

Nach Aufgabe der inländischen Wohnung besteht kein Wohnsitz mehr. Der Wohnsitz endet im Übrigen auch dann mit dem Wegzug, wenn die inländische Wohnung zur bloßen Vermögensverwaltung zurückgelassen wird. Hiervon ist auszugehen, wenn ein ins Ausland verzogener Arbeitnehmer sein Haus/seine Wohnung verkaufen oder langfristig vermieten will und dies in absehbarer Zeit auch tatsächlich verwirklicht.

Keine Wohnsitzbegründung durch bloßen Aufenthalt

Nicht zur Begründung eines Wohnsitzes im Inland führen:

  • Besuchsaufenthalte im Inland,
  • die bloße Absicht, einen Wohnsitz zu begründen oder aufzugeben,
  • die An- oder Abmeldung bei der Ordnungsbehörde.

Die An- oder Abmeldung bei der Ordnungsbehörde kann im Allgemeinen als Indiz dafür gewertet werden, dass der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz unter der von ihm angegebenen Anschrift begründet bzw. aufgegeben hat.

1.2 Gewöhnlicher Aufenthalt im Inland

Im Unterschied zum Wohnsitz muss zur Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts keine Wohnung als fester Lebensmittelpunkt unterhalten werden. Es muss nicht einmal ein gleichbleibender Aufenthaltsort bestehen. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

Kalenderjahrübergreifende Betrachtung

Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als 6 Monaten anzusehen. Hierbei bleiben kurzfristige Unterbrechungen (z. B. wegen eine...

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