OFD Koblenz, 9.12.2009, S 2338 A - St 32 2

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben die Frage, ob bei einem Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber anlässlich seines beruflich veranlassten Umzugs gem. § 9 Abs. 1 BUKG Maklerkosten für den Erwerb eines (selbst genutzten) Einfamilienhauses erstattet bekommen hat, die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 13 EStG greift oder ob steuerpflichtiger Arbeitslohn anzunehmen ist, mit folgendem Ergebnis erörtert:

Die erstatteten Maklerkosten sind in voller Höhe steuerpflichtigen Arbeitslohn, da die Maklergebühren auch insoweit keine Werbungskosten darstellen, als sie für die Vermittlung einer vergleichbaren Mietwohnung angefallen wären (R 9.9 Abs. 2 Satz 1 LStR 2008 sowie BFH-Urteil vom 24.5.2000, BStBl 2000 II S. 586). Des Weiteren vertritt der BFH in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass auch im öffentlichen Dienst Reise- und Umzugskostenvergütungen nur insoweit nach § 3 Nr. 13 EStG steuerfrei zu belassen sind, als die ersetzten Aufwendungen ihrer Natur nach Werbungskosten im Sinne von § 9 Abs. 1 EStG sind (BFH-Urteil vom 12.4.2007, BStBl 2007 II S. 536).

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 13

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