Streitigkeiten zwischen dem Umschüler und dem Träger der Umschulung sind vor den Arbeitsgerichten auszutragen. Bei der beruflichen Umschulung[1] ist das selbstverständlich, gilt aber meist auch für die schulische Umschulung, weil der Umschüler auch dort i. S. v. § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG "beschäftigt" wird.[2] Schlichtungsausschüsse[3] sind für Umschulungsverhältnisse nicht zuständig, sodass direkt der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten beschritten werden kann.

Da sich das Rechtsverhältnis zwischen dem Umschüler und dem Träger der Finanzierung (etwa der Bundesagentur für Arbeit oder die Rentenversicherung) meist nach sozialrechtlichen Vorschriften richtet, ist hier in der Regel der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben, wenn der Umschüler eine weitere oder erneute Finanzierungszusage der Umschulungskosten oder seines Lebensunterhalts während der Umschulung begehrt. Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bildungsträger und dem Träger der Finanzierung können je nachdem vor die Verwaltungs- oder Sozialgerichte gehören. Hier kommt es auf die Ausgestaltung des Förderbescheids und die anwendbaren Normen an.

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