Grundsätzlich bedürfen Ausländer zur Aufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit in Deutschland eines Aufenthaltstitels, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Die Ausländerbehörde fällt eine gebündelte aufenthaltsrechtliche Entscheidung, die zugleich den Zugang zum Arbeitsmarkt regelt ("one-stop-government"). Die Agentur für Arbeit wird dabei in einem verwaltungsinternen Zustimmungsverfahren beteiligt.[1]

Die Entwicklung der kriegerischen Auseinandersetzung zwischen Russland und der Ukraine[2] führt angesichts der Flüchtlingswelle aus der Ukraine zum Eingreifen verschiedener Sondervorschriften[3] im Hinblick auf die Aufnahme und Beschäftigung ukrainischer Staatsangehöriger. Ausgangspunkt ist dabei der EU-Ratsbeschluss gemäß der Richtlinie 2001/55/EG (sog. "Massenzustrom-Richtlinie") über die Gewährung vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine.[4] Zum Tragen kommt damit nach deutschem Recht insbesondere die Spezialregelung des § 24 AufenthG, der die Massenzustrom-Richtlinie der Europäischen Union umsetzt.[5]

Auf Basis dieser allgemeinen Regelungen legt die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung[6] die Aufenthaltserleichterungen für ukrainische Flüchtlinge fest.

Konkret bedeutet dies:

  • Von den Ausnahmeregelungen werden ukrainische Staatsbürger sowie deren Familienangehörige[7], nicht-ukrainische Staatsangehörige und staatenlose Personen mit einem internationalen oder nationalen Schutzstatus sowie ihre Familienangehörigen[8], Personen mit einem Daueraufenthaltsrecht in der Ukraine, sofern sie nicht in ihr Heimatland zurückkehren können, erfasst.[9] Weitere Personengruppen können nach nationalem Recht in den Katalog aufgenommen werden.
  • Voraussetzung ist, dass Angehörige der genannten Gruppen sich bis zum 24.2.2022 in der Ukraine aufgehalten haben oder jedenfalls ihren Wohnsitz dort hatten und bis zum 4.3.2024 in die Bundesrepublik einreisen bzw. eingereist sind.
  • Angehörige dieser Personengruppen sind für 90 Tage ab dem Zeitpunkt der Einreise vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, solange keine ablehnende Entscheidung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels getroffen wurde.
  • Angehörige dieser Personengruppen müssen keinen Asylantrag stellen und es besteht auch keine Wohnpflicht in einer Gemeinschaftsunterkunft.
  • Ukrainische Staatsbürger bzw. die o. g. weiteren Berechtigten erhalten auf Antrag bei der zuständigen Ausländerbehörde eine sog. "Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz" im Wege einer zunächst für ein Jahr[10] gültigen Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG, diese kann auf bis zu 3 Jahre verlängert werden. Aufenthaltserlaubnisse, die am 1.2.2024 gültig sind, gelten automatisch bis zum 4.3.2025 fort.[11]
  • Sie sind in der Wahl ihres Aufenthaltsorts frei.
  • Eine Registrierung ist insbesondere zur Inanspruchnahme staatlicher Unterstützungsleistungen sowie zur Beantragung einer Arbeitserlaubnis erforderlich.
  • Auf der Grundlage dieser Aufenthaltserlaubnis ist die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit uneingeschränkt möglich.
  • Das Eingehen eines Beschäftigungsverhältnisses ist von einer entsprechenden Erlaubnis der Ausländerbehörde abhängig – diese soll großzügig erteilt und auch ohne Vorliegen eines konkreten Beschäftigungsangebots in den Aufenthaltstitel eingetragen werden.

Unabhängig davon konnten und können ukrainische Staatsangehörige mit einem biometrischen Pass nach EU-Recht bereits seit 2017 visumfrei nach Deutschland einreisen und sich hier für 90 Tage vorübergehend aufhalten. Danach ist aktuell eine Verlängerung des Aufenthalts für weitere 90 Tage möglich.

[2] Stand Anfang März 2023.
[4] Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates v. 4.3.2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine, vgl. Art. 1 sowie Erwägungsgrund (10) des Beschlusses.
[5] Zudem sind weitergehende Erleichterungen für Vertriebene nach deutschem Recht möglich.
[6] Aktuell die"Vierte Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung (Ukraine-AufenthaltsÜV)" v. 28.11.2022, BAnz AT v. 30.22.2022, gültig seit dem 1.12.2022, aktuell gültig bis zum 2.6.2024; vgl. Art. 4 Abs. 2 UkraineAufenthaltÜV.
[7] Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und c EU-Durchführungsbeschluss.
[8] Art. 2 Abs. 1 Buchst. b und c EU-Durchführungsbeschluss.
[9] Art. 2 Abs. 2 EU-Durchführungsbeschluss.
[10] Vgl. Erwägungsgrund (21) des EU-Ratsbeschlusses v. 4.3.2022.
[11] § 3 UkraineAufenthFGV v. 28.11.2023.

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