Begriff

Die nebenberuflich ausgeübte Tätigkeit als Übungsleiter wird steuerlich gefördert.

Rein rechtlich wird für die begünstigten nebenberuflichen Tätigkeiten keine steuerfreie Aufwandsentschädigung gewährt, mit der entstandene Werbungskosten oder Betriebsausgaben in Höhe des Pauschalbetrags abgegolten sind. Die Einnahmen sind bis zu einem Betrag von 3.000 EUR jährlich steuerfrei und gleichermaßen beitragsfrei in der Sozialversicherung. Somit können monatlich 250 EUR an den begünstigten Personenkreis steuerfrei ausbezahlt werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: § 611a BGB enthält eine Legaldefinition des Arbeitnehmers.

Lohnsteuer: Die gesetzliche Grundlage für die Steuerfreistellung regelt § 3 Nr. 26 EStG. Die dazu gehörenden Verwaltungsregelungen sind in R 3.26 LStR, H 3.26 LStH, BMF-Schreiben v. 25.11.2008, IV C 4 - S 2121/07/0010, BStBl 2008 I S. 985 und BMF-Schreiben v. 14.10.2009, IV C 4 - S 2121/07/0010, BStBl 2009 I S. 445 festgelegt.

Sozialversicherung: § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 16 SvEV bestimmt, dass die in § 3 Nr. 26 und 26a EStG genannten steuerfreien Einnahmen nicht dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen sind.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Übungsleitervergütung bis 3.000 EUR jährlich frei frei

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