Übungsleiter können entweder selbstständig als freie Mitarbeiter oder als Arbeitnehmer im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig sein. Abgegrenzt zwischen diesen beiden Formen wird im Wesentlichen nach dem Grad der persönlichen Abhängigkeit.[1]

 
Hinweis

§ 611a BGB – Definition des Arbeitnehmers

Wichtig für die Abgrenzung zwischen den verschiedenen Arbeitsformen ist der ab dem 1.4.2017 geltende § 611a BGB. Arbeitnehmer ist danach, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Wesentliche Kriterien hierbei sind die freie Gestaltung der Tätigkeit und Bestimmung der Arbeitszeit.

Entscheidend ist, inwieweit der Übungsleiter seine Dienstleistung im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation erbringt und dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterworfen ist.

 
Praxis-Beispiel

Nebenberufliche Übungsleiter

Nebenberufliche Übungsleiter von Amateurvereinen sind im Allgemeinen, unabhängig von einer Vereinsmitgliedschaft, als freie Mitarbeiter anzusehen.[2] Dass sie sich an die vom Verein zugeteilten Trainingsstätten und Trainingsstunden zu halten haben, begründet allein keine für ein Arbeitsverhältnis erforderliche persönliche Abhängigkeit.[3]

Berufstrainer können dagegen Arbeitnehmer sein; ihre Fachkompetenz und inhaltliche Gestaltungsfreiheit lässt die persönliche Abhängigkeit nicht entfallen.

[2] LAG Hamburg, Urteil v. 28.3.2007, 6 Sa 85/06.

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