Bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung der Übungsleiter ist der Grad der Abhängigkeit vom Verein zu beachten. Findet die Durchführung des Trainings in eigener Verantwortung statt, handelt es sich nicht um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Merkmale dazu sind:

  • Der Übungsleiter legt überwiegend selbst Dauer, Lage und Inhalte des Trainings fest, und
  • stimmt sich wegen der Nutzung der Sportanlagen selbst mit anderen Beauftragten des Vereins ab.

Je geringer der zeitliche Aufwand des Übungsleiters und je geringer seine Vergütung ist, desto mehr spricht für seine Selbstständigkeit. Je größer dagegen der zeitliche Aufwand und je höher die Vergütung (Entgelt) des Übungsleiters ist, desto mehr spricht für eine Eingliederung in den Verein und für eine abhängige Beschäftigung. Für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechen auch vertraglich vereinbarte Ansprüche auf durchgehende Bezahlung bei Urlaub oder Krankheit sowie Ansprüche auf Weihnachtsgeld oder vergleichbare Leistungen. Die Entscheidung ist jeweils nach den Merkmalen des Einzelfalls unter Gesamtwürdigung aller vorliegenden Umstände zu treffen. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben sich auch zur Statusfeststellung von Übungsleitern im GR v. 1.4.2022 positioniert.

In der Praxis sind Übungsleiter im Regelfall nicht selbstständig. Sie erfüllen die Kriterien einer abhängigen Beschäftigung sehr häufig im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung.

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