Die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung setzt grundsätzlich ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung voraus.

Übungsleiter, die in Sportvereinen und dergleichen regelmäßig tätig sind, verrichten ihre Tätigkeit grundsätzlich weisungsgebunden und sind in das Unternehmen (hier z. B. den Sportverein) eingegliedert. Sie gehören daher in aller Regel zu den abhängig Beschäftigten.

1.1 Steuerfreie Übungsleiterpauschale

Sofern Übungsleiter nur Einkünfte im Rahmen der steuerfreien Aufwandsentschädigung erhalten (seit 2021: 3.000 EUR jährlich), liegt kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt vor.[1] Es tritt keine Versicherungspflicht ein.

1.2 Geringfügig entlohnte Beschäftigung

Wird der steuerfreie Betrag (seit 2021: jährlich 3.000 EUR, monatlich 250 EUR) allerdings überschritten, ist zu prüfen, ob es sich um eine sozialversicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigung handelt. Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt 538 EUR monatlich nicht übersteigt. Insgesamt ergibt sich also eine Entgeltgrenze von 788 EUR monatlich (250 EUR steuerfreie Aufwandsentschädigung + 538 EUR Geringfügigkeitsgrenze). Der Arbeitgeber (also der Sportverein) muss Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung i. H. v. 13 % des Arbeitsentgelts zahlen, sofern der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Außerdem fallen Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung i. H. v. 15 % aus dem Arbeitsentgelt an, sofern sich der Arbeitnehmer von der Rentenversicherungspflicht hat befreien lassen. Andernfalls ist der Arbeitnehmer auch in der geringfügig entlohnten Übungsleiter-Beschäftigung rentenversicherungspflichtig mit der Konsequenz, dass Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe des regulären Beitragssatzes von 18,6 % zu zahlen sind; von denen der Arbeitgeber allerdings 15 % und der Arbeitnehmer nur 3,6 % zu übernehmen hat.

Werden mehrere Tätigkeiten als Übungsleiter nebeneinander ausgeübt, sind diese Tätigkeiten für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung zusammenzurechnen.[1]

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