Überblick

Für Arbeitnehmer, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs ausüben, gelten besondere Regelungen für die

  • Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlagen sowie für die
  • Beitragstragung zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Ein Beschäftigungsverhältnis im Übergangsbereich liegt vor, wenn das aus der Beschäftigung erzielte regelmäßige Arbeitsentgelt zwischen 538,01 EUR und 2.000 EUR im Monat liegt. Besondere Konstellationen bzw. Ereignisse während des Beschäftigungsverhältnisses werfen Fragen bei der Beitragsberechnung auf: Wie erfolgt die Berechnung, wenn das Entgelt ausnahmsweise 538,01 EUR unterschreitet? Wie werden steuerfreie Zuwendungen beurteilt und was passiert bei rückwirkend eintretender Steuerfreiheit? Auch die korrekte Berechnung in Teilmonaten oder bei Einmalzahlungen bereiten oftmals Schwierigkeiten. Dieser Beitrag stellt dar, wie die Beitragsberechnung in diesen besonderen Fällen erfolgt.

Werden mehrere Beschäftigungen ausgeübt, gelten besondere Regelungen zum Übergangsbereich. Diese werden hier nicht beschrieben.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Wann die Regelungen des Übergangsbereichs anzuwenden sind, wird in § 20 SGB IV für alle Sozialversicherungszweige einheitlich definiert. Die beitragsrechtlichen Regelungen zum Übergangsbereich finden sich für die Krankenversicherung in § 226 und § 249 SGB V, für die Rentenversicherung in § 163 und § 168 SGB VI, für die Pflegeversicherung in § 57 SGB XI und für die Arbeitslosenversicherung in § 344 und § 346 SGB III. Wie die vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer zu tragenden Beitragsanteile ermittelt werden, ergibt sich aus § 2 BVV.

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