Werden mehrere versicherungspflichtige Beschäftigungen ausgeübt, sind die Regelungen des Übergangsbereichs auch dann anzuwenden, wenn die einzelnen Arbeitsentgelte zwar unter der Grenze von 538,01 EUR, jedoch insgesamt innerhalb des Übergangsbereichs liegen. In diesen Fällen wird die jeweilige beitragspflichtige Einnahme auf der Grundlage des Gesamtentgelts ermittelt und im Verhältnis der jeweiligen Arbeitsentgelte zum Gesamtarbeitsentgelt aufgeteilt.[1]

Besteht die Mehrfachbeschäftigung während des kompletten Kalendermonats ist die jeweilige beitragspflichtige Einnahme ist aufgrund des Gesamtarbeitsentgelts wie folgt zu berechnen:

  • Beitragspflichtige Einnahme zur Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags

     
    [F x G + ([2.000 / (2.000 – G)] – [G / (2.000 – G)] x F) x (GAE – G)] x AE  
    GAE  
  • Beitragspflichtige Einnahme zur Berechnung des Arbeitnehmerbeitrags

     
    [2.000 / (2.000 – G) x (GAE – G)] x AE  
    GAE  

Dabei bezeichnet "F" den Faktor F, "G" die Geringfügigkeitsgrenze, "AE" das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers und "GAE" das Gesamtarbeitsentgelt.

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