Bei schwankenden Arbeitsentgelten kann es vorkommen, dass zwar das ermittelte regelmäßige Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs liegt, jedoch in einzelnen Monaten das erzielte Arbeitsentgelt die Grenzen des Übergangsbereichs über- oder unterschreitet. In diesem Fall gilt:
Übersteigt das Arbeitsentgelt die obere Grenze von 2.000 EUR (z. B. durch Einmalzahlungen), sind die Beiträge – wie üblich – grundsätzlich je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragen.
Beträgt das Arbeitsentgelt weniger als 538,01 EUR, ist ein fiktives Arbeitsentgelt nach folgender Rechnung zu ermitteln:
Tatsächliches Arbeitsentgelt x Faktor F = beitragspflichtige Einnahme
In den Fällen des Unterschreitens der unteren Entgeltgrenze des Übergangsbereichs trägt der Arbeitgeber – mit Ausnahme des vom Arbeitnehmer zu tragenden Beitragszuschlags bei Kinderlosigkeit in der Pflegeversicherung – die Beiträge alleine.
Entgelt bei Arbeitsschwankungen
Eine Arbeitnehmerin hat ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt i. H. v. 800 EUR. Aufgrund von Arbeitsschwankungen erzielt sie im Monat Juli 2024 lediglich ein Arbeitsentgelt i. H. v. 300 EUR.
Ergebnis
Das beitragspflichtige Arbeitsentgelt wird für den Monat Juli 2024 wie folgt ermittelt:
300 EUR x F (2024 = 0,6846) = 205,38 EUR
Da das beitragspflichtige Arbeitsentgelt 538 EUR nicht übersteigt, trägt der Arbeitgeber den Beitrag alleine. Der Arbeitgeberbeitrag wird von der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme (hier: 205,38 EUR) berechnet.
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