Die beitragspflichtige Einnahme für die Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags wird nach folgender Formel berechnet:
F x G + ([2.000 / (2.000 – G)] – [G / (2.000 – G)] x F) x (AE – G)
Dabei bezeichnet "F" den Faktor F, "G" die Geringfügigkeitsgrenze und "AE" das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers.
Definition des Faktors F
Der Faktor F wird ermittelt, indem 28 % durch den durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz eines Kalenderjahres (2024 = 40,9 %, 2023 = 40,45 %) dividiert wird. Er wird grundsätzlich in jedem Kalenderjahr neu angepasst. Für die Zeit vom 1.1.2024 an beträgt der Faktor F 0,6846 (2023: 0,6922).
Vereinfachte Formel
Da in der betrieblichen Praxis die gekürzte Formel Anwendung findet, wird in den folgenden Beispielen die beitragspflichtige Einnahme für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach dieser berechnet:
1,116063748 x Arbeitsentgelt – 232,12749658
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