Bei Arbeitnehmern, die ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs erhalten, wird in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung für die Berechnung des jeweiligen Beitrags nicht das tatsächlich erzielte, sondern ein reduziertes Arbeitsentgelt zugrunde gelegt.

Das reduzierte, gesamte beitragspflichtige Arbeitsentgelt als Bemessungsgrundlage für die vom Arbeitgeber zu zahlenden Beiträge wird anders berechnet als das beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das für die Ermittlung des vom Arbeitnehmer zu tragenden Beitragsanteils maßgebend ist. Grund dafür ist, dass der Belastungssprung bei den Arbeitnehmerbeiträgen aufgrund des Übergangs von einer geringfügig entlohnten in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vermieden werden soll. Arbeitgeber zahlen als Beitragsanteil die Differenz zwischen dem Gesamtbeitrag und dem Arbeitnehmeranteil.

Bei der Beitragsberechnung sind daher 2 verschiedene beitragspflichtige Einnahmen zu berücksichtigen, für die jeweils eine eigene Berechnungsformel anzuwenden ist. Es handelt sich um die beitragspflichtige Einnahme zur Berechnung des

  • Gesamtsozialversicherungsbeitrags und des
  • Arbeitnehmerbeitrags.

4.1 Beitragspflichtige Einnahme für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag

Die beitragspflichtige Einnahme für die Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags wird nach folgender Formel berechnet:

F x G + ([2.000 / (2.000 – G)] – [G / (2.000 – G)] x F) x (AE – G)

Dabei bezeichnet "F" den Faktor F, "G" die Geringfügigkeitsgrenze und "AE" das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers.

 
Wichtig

Definition des Faktors F

Der Faktor F wird ermittelt, indem 28 % durch den durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz eines Kalenderjahres (2024 = 40,9 %, 2023 = 40,45 %) dividiert wird. Er wird grundsätzlich in jedem Kalenderjahr neu angepasst. Für die Zeit vom 1.1.2024 an beträgt der Faktor F 0,6846 (2023: 0,6922).

 
Hinweis

Vereinfachte Formel

Da in der betrieblichen Praxis die gekürzte Formel Anwendung findet, wird in den folgenden Beispielen die beitragspflichtige Einnahme für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach dieser berechnet:

1,116063748 x Arbeitsentgelt – 232,12749658

4.2 Beitragspflichtige Einnahme des Arbeitnehmers

Die beitragspflichtige Einnahme, nach der der vom Arbeitnehmer zu tragende Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeitrag, der individuelle Zusatzbeitrag und ggf. der Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung berechnet wird, wird nach folgender Formal ermittelt:

[2.000 / (2.000 – G)] x (AE – G)

Dabei bezeichnet "G" wiederum die Geringfügigkeitsgrenze und "AE" das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers.

 
Hinweis

Vereinfachte Formel

In den folgenden Beispielen wird die beitragspflichtige Einnahme des Arbeitnehmers nach der gekürzten Formel berechnet:

1,367989056 x Arbeitsentgelt – 735,9781122

Mit Anwendung dieser Formel bei der Berechnung der beitragspflichtigen Einnahme des Arbeitnehmers wird erreicht, dass der vom Arbeitnehmer zu tragende Beitragsanteil bei einem Entgelt in Höhe der Geringfügigkeitsgrenze (aktuell 538 EUR) 0 ist und bis zur Obergrenze (2.000 EUR) linear auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag von ca. 20 % ansteigt.

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