Im Bereich der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung gilt grundsätzlich das Sachleistungsprinzip. Dies bedeutet, dass die Versicherten, Dienstleistungen von den Leistungserbringern (z. B. Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser und andere Einrichtungen) erhalten und Sachleistungen (z. B. Medikamente, Krankengymnastik etc.) in Anspruch nehmen. Für die Leistungsinanspruchnahme in Tunesien gilt ein ähnliches Prinzip.

Leistungsumfang

Hinsichtlich des Leistungsumfanges ist zu beachten, dass die entsandten Personen nur sofort notwendige Sachleistungen in Anspruch nehmen. Dies sind Sachleistungen, die wegen des Gesundheitszustandes sofort notwendig sind und nicht bis zur beabsichtigten Rückkehr zurückgestellt werden können. Des Weiteren können nur Leistungen in Anspruch genommen werden, die den in Tunesien lebenden und versicherten Personen zur Verfügung stehen. Ebenso müssen die in Tunesien vorgesehen Selbstbehalte und Eigenanteile entrichtet werden. Begleiten die Familienangehörigen den entsandten Arbeitnehmer, so können auch sie Sachleistungen mit der Anspruchsbescheinigung TN/A 11 erhalten.

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