Vor dem Eintritt in die Transfergesellschaft müssen die Beschäftigten an einer "arbeitsmarktlich zweckmäßigen Maßnahme zur Feststellung der Eingliederungsaussichten", so der Gesetzestext, gemäß den Vorgaben der Agentur für Arbeit teilnehmen. Allgemein bekannt ist diese Maßnahme unter dem Begriff "Profiling". Ohne dieses Profiling kann kein Wechsel in eine Transfergesellschaft erfolgen. Somit stellt das Profiling, dessen Arbeitsergebnis der sog. Profilingbogen ist, sozusagen das "Eintrittsticket" für die Mitarbeiter in die Transfergesellschaft dar. Bei vorgeschalteter Transferagentur ist das Profiling i. d. R bereits dort durchgeführt worden. Da es ein vorgelagertes Pflichtelement ist, sollten auch hier die entsprechenden Regelungen fixiert werden.

 
Praxis-Beispiel

Formulierungsvorschlag

Das "Profiling" muss gemäß § 111 Abs. 4 Nr. 4 Buchstabe b SGB III vor der Transfergesellschaft stattfinden und wird von (Name des Transferträgers/Dienstleisters) in den Räumen des Unternehmens durchgeführt. Art und Umfang des "Profiling" werden mit der Agentur für Arbeit abgestimmt. Die Beschäftigten werden für die Zeit der Teilnahme an dem "Profiling" unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes vom Unternehmen freigestellt. Die Kosten des "Profiling" trägt das Unternehmen. Das Unternehmen beantragt bei Bedarf einen Zuschuss nach § 110 SBG III bei der zuständigen Agentur für Arbeit s. Abschn. 4.

Die generelle inhaltliche Gestaltung der Transfergesellschaft umfasst die Bausteine Beratung, Vermittlung und Qualifizierung die im nächsten Abschnitt näher betrachtet werden.

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