Bevor eine detaillierte Betrachtung der Transfergesellschaft erfolgen kann, werfen wir aber noch einen Blick auf die sog. Transfermaßnahmen, die vor der Gesetzesänderung auch als sog. Transferagentur bekannt waren. Beide Instrumente gehen in der Praxis häufig Hand in Hand. Die Transfermaßnahmen können bereits während der individuellen Kündigungsfristen eingesetzt werden. Transfermaßnahmen umfassen alle Maßnahmen zur Eingliederung von Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt, an deren Finanzierung sich Arbeitgeber angemessen beteiligen. Die Frage, ob die vorgesehenen Maßnahmen der Eingliederung der Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt dienen (§ 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III), ist anhand des vom Arbeitgeber zwingend einzuholenden Maßnahmenkonzeptes zu überprüfen. Hierbei handelt es sich um konkrete Beratungs- und Vermittlungsdienstleistungen mit dem Ziel, Mitarbeiter möglichst aus der noch laufenden Beschäftigung in ein neues Arbeitsverhältnis zu vermitteln. Die Beschäftigten gehen also weiterhin ihrer Arbeit nach, werden jedoch für die vereinbarten Beratungsmaßnahmen freigestellt.

Insbesondere werden folgende Maßnahmen gefördert:

  • Maßnahmen zur Feststellung der Leistungsfähigkeit, der Arbeitsmarktchancen und des Qualifikationsbedarfs der Arbeitnehmer (sog. Profiling), auch ergänzt durch Angebote wie Bewerbungstraining, Informationen über den Arbeitsmarkt, Stellensuche usw. (Outplacement),
  • Maßnahmen, um eine bereits begonnene Berufsausbildung fortzuführen, Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung,
  • Maßnahmen zur Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung, z. B.

    • Mobilitätshilfen
    • Einstellungszuschüsse für Arbeitsverhältnisse bei anderen Arbeitgebern
    • zeitlich begrenzte Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber
    • Zahlung einer erfolgsabhängigen Pauschale bei Job-to-Job-Vermittlung aus der Transfer-Maßnahme nach § 134,
  • Maßnahmen zur Vorbereitung der Gründung und Begleitung einer selbständigen Existenz.

Interessant an diesem Transferinstrument ist die individuelle Einsatzmöglichkeit, da diese auch ohne eine daran anschließende Transfergesellschaft umgesetzt werden kann. In Kombination mit einem zielgerichteten Beratungsansatz und aktivem Jobresearch lassen sich hier bereits sehr gute Ergebnisse erzielen.

Finanzierung einer Transferagentur

Grundsätzlich ist die Durchführung einer Transferagentur eine freiwillige Leistung des personalabgebenden Unternehmens. Sie wird in der Praxis aber im Rahmen von Sozialplanverhandlungen oftmals zwischen den Betriebsparteien ausgehandelt.

Die hierfür entstehenden Kosten trägt der abgebende Betrieb. Die Teilnahme der Beschäftigten an Maßnahmen der Transferagentur wird jedoch von der Arbeitsagentur gefördert. Zu den förderungsfähigen Maßnahmekategorien zählen neben dem obligatorischen Profiling, welches auch eine Grundvoraussetzung für eine anschließende Transfergesellschaft ist, insbesondere die Transferberatung sowie Qualifizierungsmaßnahmen. Der Arbeitgeber darf die Transfermaßnahmen nicht selbst durchführen, sondern muss sie einem Dritten übertragen. Die Auswahl des Dritten obliegt den betrieblichen Akteuren. Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass der ausgewählte Träger, ein internes System zur Qualitätssicherung anwende. Dies ist u. a. Gegenstand der geforderten Trägerzertifizerung. Der Träger hat gegenüber dem Arbeitgeber eine Erklärung abzugeben, dass sowohl die Zufriedenheit der Teilnehmer am Ende der Maßnahme als auch deren Verbleib erfasst werden. Vom Träger ist der Verbleib der Teilnehmer sechs Monate nach Beendigung der Maßnahme festzustellen und dem Arbeitgeber sowie der Agentur für Arbeit mitzuteilen. Der Zuschuss der Arbeitsagentur beträgt grundsätzlich 50 % der jeweiligen Kosten (bei Qualifizierung 100 % des Bundesdurchschnittskostensatzes). Die Fördersumme ist jedoch je Maßnahmekategorie gedeckelt und der Gesamtzuschuss auf insgesamt 2.500 EUR je Teilnehmer begrenzt. Von einer angemessenen Eigenbeteiligung des Arbeitgebers ist dann auszugehen, wenn dieser die ihm tatsächlich entstehenden Maßnahmekosten zu mind. 50 % trägt.

 
Achtung

Voraussetzungen

Zusätzlich ist die Leistung kumulativ von folgenden Voraussetzungen abhängig: 1. die Maßnahme wird von einem Dritten durchgeführt,

2. die vorgesehene Maßnahme dient der Eingliederung der Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt,

3. die Durchführung der Maßnahme ist gesichert,

4. es wird ein System zur Sicherung der Qualität angewendet.

Bei der Förderung handelt es sich um eine Pflichtleistung der Bundesagentur für Arbeit, nachfolgende Tabelle gibt einen Gesamtüberblick der Maßnahmen inkl. des förderfähigen Betrages:

Gesamtüberblick der Maßnahmen inkl. des förderfähigen Beitrages

Quelle: https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba016428.pdf

Tab. 1: Gesamtüberblick der Maßnahmen inkl. des förderfähigen Beitrages

Die Förderung darf nicht dazu führen, dass Unternehmen eine im Eigeninteresse stehende spezifische Fortbildung ihrer Arbeitnehmer zu Lasten der Beitragszahler finanzieren.

 
Praxis-Tipp

Transferagentur verbindlich vereinbaren

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