Von Arbeitslosigkeit bedroht sind Arbeitnehmer, die zwar noch versicherungspflichtig beschäftigt sind, aber alsbald mit der Beendigung ihrer Beschäftigung rechnen müssen (ausgesprochene Kündigung, abgeschlossener Aufhebungsvertrag) und voraussichtlich nach Beendigung der Beschäftigung bzw. im Anschluss an die Ausbildung arbeitslos werden. Von der Regelung sind auch vormalige Auszubildende erfasst, die überbetrieblich ausgebildet worden sind.

Für die Annahme einer drohenden Arbeitslosigkeit genügt nach Auffassung der Arbeitsverwaltung die "ernste Absicht des Arbeitgebers", die Betroffenen zu entlassen.[1] Indiz hierfür kann z. B. eine namentliche Kündigungsliste im Rahmen eines Interessenausgleichs sein. Dies erfasst auch ordentlich unkündbare Arbeitnehmer, insoweit kommt es auf die Wirksamkeit einer Kündigung nicht an. Der Zeitraum, in dem sich die Bedrohung von Arbeitslosigkeit realisiert, kann bis zu 24 Monate umfassen, wenn in dieser Zeit auch die Transferleistungen eingesetzt werden sollen.[2]

 
Hinweis

Beschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz

Arbeitslosigkeit droht demgegenüber nicht, wenn der Arbeitnehmer im selben Betrieb, Unternehmen oder Konzern auf einem anderen Arbeitsplatz beschäftigt werden kann.

Die Bedrohung von Arbeitslosigkeit muss grundsätzlich während der gesamten Förderdauer vorliegen. Die Förderung wird jedoch nicht beendet, wenn der Arbeitnehmer während der Maßnahme einen neuen Arbeitsplatz findet bzw. einen Arbeitsvertrag für die Zeit nach der Maßnahme abschließt (und damit gerade das Maßnahmeziel erreicht).

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