Der Urlaubsanspruch ist höchstpersönlich und erlischt deshalb mit dem Tod des Arbeitnehmers. Dies gilt auch für den wegen langjähriger Krankheit übertragenen Urlaubsanspruch.

Nach dem Tod des Arbeitnehmers wandelt sich der (nicht mehr verwirklichte) Urlaubsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG in einen Abgeltungsanspruch um, der den Erben zusteht.[1]

Dies gilt auch für den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen nach § 208 Abs. 1 Satz 1 SGB IX (§ 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX a. F.)[2].

Dabei kommt es in beiden Fällen nicht darauf an, dass der verstorbene Arbeitnehmer bereits einen Urlaubsantrag gestellt hat. Auch ein bereits entstandener Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung bei Schuldnerverzug des Arbeitgebers ist vererblich.[3]

Auch tarifvertragliche Urlaubsansprüche sind als (umgewandelte) vererbliche Abgeltungsansprüche zu behandeln, sofern nicht ein entgegenstehender Wille der Tarifvertragsparteien eindeutig erkennbar ist[4].

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