Rz. 61
Der Bezug von Mutterschaftsgeld führt zum Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld (§ 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V), auf Arbeitslosengeld (§ 156 Abs. 1 Nr. 2 SGB III) und auf Übergangsgeld (§ 65 Abs. 4 SGB IX). Auf Verletztengeld ist § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V entsprechend anwendbar.[1]
Rz. 62
Auf Elterngeld wird das Mutterschaftsgeld gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BEEG mit Ausnahme des Mutterschaftsgeldes nach § 19 Abs. 2 MuSchG in voller Höhe angerechnet.
Rz. 63
Auch auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II wurde bis zum 30.6.2023 Mutterschaftsgeld als Einkommen angerechnet (§§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 Abs. 1, 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II).[2]
Infolge des Bürgergeld-Gesetzes ist seit dem 1.7.2023 nunmehr das Mutterschaftsgeld ausdrücklich von der Einkommensanrechnung ausgenommen (§ 11a Abs. 1 Nr. 6 SGB II).
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