Rz. 8

Die Vorgängerregelung des § 8 MuSchG a. F. sah in Abs. 3 Ausnahmen für bestimmte Berufsgruppen und Arbeitgeber vor. Eine solche Differenzierung nach Berufsgruppen sah der Gesetzgeber nicht mehr als zeitgemäß und zielführend an. Eine auf die freiwillige Entscheidung der schwangeren und stillenden Frau und ein ärztliches Zeugnis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit im Einzelfall abstellende Regelung wird als besser geeignet angesehen, um einerseits gesundheitliche Gefährdungen zu verhindern und andererseits berufliche Nachteile für schwangere und stillende Frauen zu vermeiden.[1]

 

Rz. 9

Das Gesetz lässt daher durch Satz 2 im Unterschied zur Vorgängerregelung des § 8 Abs. 3 MuSchG a. F. für alle schwangeren und stillenden Frauen unabhängig von ihrer Berufsgruppenzugehörigkeit und für die gesamte Dauer der Schwangerschaft eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot der Nachtarbeit in der Zeit zwischen 20 und 22 Uhr zu. Eine Beschäftigung von schwangeren oder stillenden Frauen ist danach bis 22 Uhr möglich, wenn die Voraussetzungen des § 28 MuSchG erfüllt sind.

Voraussetzung ist danach die Genehmigung der Nachtarbeit zwischen 20 und 22 Uhr durch die Aufsichtsbehörde auf einen entsprechenden Antrag des Arbeitgebers hin. Des Weiteren muss sich die Frau zu der Nachtarbeit zwischen 20 und 22 Uhr ausdrücklich bereit erklären, nach ärztlichem Zeugnis darf nichts gegen die Beschäftigung sprechen und eine unverantwortbare Gefährdung für die Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit muss ausgeschlossen sein. Zudem müssen die Ruhezeiten eingehalten werden.[2]

Die aufgrund Art. 7 Mutterschutzrichtlinie (92/85/EWG) unionsrechtlich erforderliche Einwilligung der schwangeren oder stillenden Beschäftigten soll es ihr ermöglichen, die familiäre und berufliche Situation sowie Wegezeiten zum Arbeitsplatz in die Entscheidung, ob sie bis 22 Uhr arbeiten möchte, miteinzubeziehen. Letztlich bezweckt der Gesetzgeber so eine Stärkung der Autonomie der schwangeren und stillenden Frau. Sie soll selbst entscheiden, was sie sich zutraut. Die Bereiterklärung zur Nachtarbeit ist nach § 28 Abs. 1 Satz 3 MuSchG jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerruflich; eine Belehrungspflicht des Arbeitgebers über das Widerrufsrecht ist nicht anzunehmen.[3]

Die Vorgängerregelung des § 8 Abs. 3 MuSchG a. F. ließ Ausnahmen nur für die ersten 4 Monate der Schwangerschaft zu. Der Gesetzgeber sieht für eine Beschränkung der Ausnahme auf die ersten 4 Monate der Schwangerschaft aber keinen Anlass, da nach arbeitsmedizinischen Erkenntnissen die Nachtarbeit in den ersten 4 Monaten der Schwangerschaft nicht weniger gesundheitlich belastend ist als in den Folgemonaten.[4]

[1] Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Mutterschutzrechts, BR-Drucks. 230/16 S. 62 ff.
[2] Vgl. hierzu Tillmanns/Mutschler/Just, § 28 MuSchG, Rz. 18.
[3] HK-MuSchG/ BEEG/Pepping, § 5 MuSchG, Rz. 26.
[4] Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Mutterschutzrechts, BR-Drucks. 230/16 S. 62 ff.

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