Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts v. 23.5.2017[1] geschaffen. Dabei ersetzt sie die vorher in § 8 MuSchG a. F. für die Mehrarbeit für diese Personengruppen enthaltenen Regelungen. Enthielt die frühere Fassung des MuSchG noch eine gemeinsame Vorschrift für die Zulässigkeit der Beschäftigung von Schwangeren und stillenden Arbeitnehmerinnen sowie Heimarbeiterinnen an Sonn- und Feiertagen sowie in Nachtarbeit und mit Mehrarbeit, sieht die Neufassung nun gesonderte Vorschriften für die Mehrarbeit und die Einhaltung der Ruhezeit (§ 4), die Nachtarbeit (§ 5 MuSchG), die Sonn- und Feiertagsarbeit (§ 6 MuSchG) und eine spezielle Regelung für schwangere und stillende Heimarbeiterinnen (§ 8 MuSchG) vor.

Ergänzend zu den allgemeinen Arbeitsschutzregeln für alle Arbeitnehmer im ArbZG sowie für bestimmte Arbeitnehmergruppen im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) enthält § 4 für schwangere und stillende Frauen besondere Arbeitszeitregelungen. Die Vorschrift regelt die Voraussetzungen, unter denen schwangere und stillende Frauen Mehrarbeit ausüben dürfen sowie die einzuhaltende Ruhezeit.

Durch diese Vorschrift sollen Frauen in der Phase, in der sie durch Schwangerschaft und Stillzeit körperlich stärker beansprucht sind, vor Überlastungen durch besonders belastende Arbeitszeiten geschützt werden.

Die Norm verbietet in Abs. 1 für schwangere oder stillende Frauen Mehrarbeit von über 8 1/2 Stunden täglich oder über 90 Stunden in der Doppelwoche, für schwangere oder stillende Frau unter 18 Jahren Mehrarbeit von über 8 Stunden täglich oder über 80 Stunden in der Doppelwoche. In Abs. 2 schreibt das Gesetz für schwangere oder stillende Frauen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit vor.

 

Rz. 2

Bei dem Beschäftigungsverbot des § 4 handelt es sich um ein generelles Beschäftigungsverbot, da es unabhängig von der individuellen Situation der Frau für alle werdenden und stillenden Mütter gilt. Es ist zwingend, von ihm kann nicht durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung zum Nachteil der Frau abgewichen werden. Von dem absoluten Verbot der Mehrarbeit in Abs. 1 kann auch nicht durch ein Einverständnis der Arbeitnehmerin abgewichen werden.

Nur in besonders begründeten Einzelfällen kann die Aufsichtsbehörde nach § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 MuSchG eine Ausnahme vom Verbot der Mehrarbeit bewilligen, wenn sich die Frau ausdrücklich bereit erklärt und nach ärztlichem Zeugnis nichts gegen die Beschäftigung spricht, allerdings muss auch dann die 11-stündige Ruhezeit nach § 4 Abs. 2 MuSchG zwingend eingehalten werden.

[1] BGBl. 2017 I S. 1228 ff.

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