Rz. 3

Wie auch im Rahmen des § 32 MuSchG kann Täter des § 33 nur der Arbeitgeber (bzw. bei § 32 Abs. 1 Nr. 5 MuSchG der Auftraggeber oder Zwischenmeister in der Heimarbeit) sein.[1] Eine notwendige Teilnahme der Schwangeren oder Mutter ist sanktionslos.[2]

 

Rz. 4

Sollte der Arbeitgeber (bzw. der Auftraggeber oder Zwischenmeister in der Heimarbeit) eine juristische Person sein, ist gem. § 14 Abs. 1 StGB deren Vertreter verantwortlich. Bei Bestehen einer Personenmehrheit ist die interne Geschäftsverteilung maßgeblich. Verübt ein unzuständiges Organmitglied den Verstoß, ist (daneben) auch dieses Mitglied verantwortlich.[3] Statt oder auch neben dem Arbeitgeber kann gem. § 14 Abs. 2 StGB auch den Betriebs- oder den Abteilungsleiter bzw. Beauftragten eine entsprechende Verantwortung treffen.

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