Rz. 6

Der Verordnungsgeber kann auf dieser Rechtsgrundlage unzulässige Tätigkeiten nach §§ 11, 12 MuSchG oder von anderen nach dem Gesetz unzulässigen Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen festlegen. In §§ 11, 12 MuSchG sind umfassend und technisch präzise Situationen und Tätigkeiten aufgelistet, die für eine Schwangere oder Stillende eine unverantwortbare Gefährdung darstellen würden. In einer dynamischen Arbeitswelt mit technologischer Weiterentwicklung von Geschäftsprozessen und Produktionsverfahren können hier weitere Gefährdungslagen entstehen, auf die dann mit dem Erlass einer Rechtsverordnung reagiert werden könnte.

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