Rz. 2

Unverantwortbare – und damit nicht hinnehmbare – Gefährdungen der Frau oder ihres (ungeborenen) Kindes sind nach § 9 Abs. 2 Satz 1 MuSchG durch den Arbeitgeber auszuschließen und können möglicherweise zu einem Beschäftigungsverbot nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG (bzw. – im Fall der Heimarbeit – zu einem Verbot der Ausgabe von Heimarbeit nach § 13 Abs. 2 MuSchG) führen. Der in § 9 Abs. 2 MuSchG verwendete Begriff der "unverantwortbaren Gefährdung" ist einer der zentralen Begrifflichkeiten im Mutterschutzrecht.[1] Es entspricht dem gesetzgeberischen Willen, die Teilhabe der schwangeren oder stillenden Frau am Arbeitsleben zu ermöglichen, denn nach § 9 Abs. 1 Satz 2 MuSchG ist eine Frau auch in der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit zu beschäftigen, soweit es nach dem MuSchG verantwortbar ist. Die Forderung, im Rahmen des Mutterschutzes jegliche Gefährdung auszuschließen, würde die Beschäftigung schwangerer und stillender Frauen jedoch weitgehend ausschließen.

Eine unverantwortbare Gefährdung gilt per gesetzlicher Definition nach § 9 Abs. 2 Satz 3 MuSchG als ausgeschlossen[2], wenn Vorgaben eingehalten werden, die aller Wahrscheinlichkeit nach dazu führen, dass die Gesundheit einer schwangeren oder stillenden Frau oder ihres (ungeborenen) Kindes nicht beeinträchtigt wird.

Eine im Wege der Rechtsverordnung vorzunehmende "nähere Bestimmung" des abstrakten Rechtsbegriffs wird durch die Systematik der Grenzwerte und Gefährdungsdefinitionen aufgegriffen: Regelungen dazu sind in zahlreichen Rechtsverordnungen zur Arbeitssicherheit und Technischen Regeln samt Grenzwerten umfassend vorhanden. Diese technischen Regeln geben den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis wieder und sind damit Grundlage für die Beurteilung einer Gefährdungslage. Der Ermessensspielraum des Arbeitgebers zur Beurteilung einer Gefährdung wird durch die Technischen Regeln und Grenzwerte in den Spezialverordnungen vorgegeben.

Bislang wurde auf der Grundlage von § 31 Nr. 1 keine Rechtsverordnung erlassen.

[2] Vgl. auch den früheren § 5 Abs. 1 Satz 3 MuSchArbV.

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