Rz. 4

Bei dieser Ermächtigung geht es um Rechtsverordnungen zur Ausgestaltung der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 10 MuSchG. Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung ist von zentraler Bedeutung für die Einschätzung der Situation und der vom Arbeitgeber zu veranlassenden Schutzmaßnahmen bis hin zu einem etwaigen Beschäftigungsverbot.

 

Rz. 5

Für die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen gibt es bereits umfassende Anleitungen, Checklisten und Formulare, vor allem von den Berufsgenossenschaften.[1] Bereits nach § 5 ArbSchG sind Gefährdungsbeurteilungen notwendig.

Am 8.8.2023 wurde durch den Ausschuss für Mutterschutz (AfMu) eine Anleitung für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung veröffentlicht, die damit den Stand der einzuhaltenden praktischen Umsetzung beschreibt.

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (baua) hat ebenfalls ein umfangreiches Handbuch zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung veröffentlicht.

Diese in verschiedenen Normen vorhandene Pflicht zur Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen zu bündeln und entsprechende formale Vorgaben (Umfang, Dokumentation, Durchführungsweg, beteiligte Personen, Aufbewahrung, Information etc.) zu vereinheitlichen, kann auf § 31 Nr. 3 gegründet werden.

Vorbeugende Maßnahmen zum Gesundheitsschutz – das MuSchG steht ausdrücklich unter dem Präventionsgedanken – sind in Zukunft als konkrete Vorgaben im betrieblichen Gesundheitsmanagement zu erwarten, da dieser Themenbereich in der betrieblichen Praxis an Bedeutung gewinnt, vor allem auch im Hinblick auf klimatische Beeinträchtigungen, da Schwangere zu den besonders vor den Auswirkungen des Klimawandels zu schützenden vulnerablen Gruppen gehören.

Ferner ist die psychische Belastung ergänzend in § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG eingefügt worden. Auch in diesem Themengebiet werden weitere Konkretisierungen zu erwarten sein. Das Arbeitsministerium hat hierzu bereits erste arbeitsmedizinische Weichen gestellt und der Ausschuss für Mutterschutz hat das auf seinem veröffentlichten Arbeitsprogramm.[2]

Im Zuge besonderer Situationen können auch spezielle Handreichungen und Vorgaben notwendig sein, so etwa während der Corona-Pandemie.

[2] Ausschuss für Arbeitsmedizin: "Psychische Gesundheit im Betrieb, arbeitsmedizinische Empfehlungen". Broschüre des BMAS, Nr. A 450, April 2019 .

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