Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts v. 23.5.2017 neu geschaffen. Die Vorschrift sieht die Errichtung eines Ausschusses für Mutterschutz vor. Als Vorbild dienen dabei die Ausschüsse für Arbeitsschutz i. S. v. § 18 Abs. 2 Nr. 5 ArbSchG.

 

Rz. 2

Der Gesetzgeber hält die Schaffung eines Ausschusses für Mutterschutz für erforderlich.[1] Hiervon erhofft er sich, in angemessener Zeit auf neuere wissenschaftliche Erkenntnisse reagieren zu können, um sodann schneller als bisher sicherheitstechnische, arbeitsmedizinische und hygienische Regeln zum Schutz der schwangeren und stillenden Frauen am Arbeitsplatz aufstellen zu können. Durch die Einrichtung des Ausschusses beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend soll eine gesetzlich institutionalisierte Befassung von mutterschutzrechtlich relevanten Fragestellungen ermöglicht werden, hierdurch erhofft sich der Gesetzgeber die Sicherstellung der stetigen Weiterentwicklung und Aktualität des Mutterschutzes.

Vor der Errichtung des Ausschusses nach § 30 fehle es an einer systematischen Behandlung mutterschutzrechtlicher Fragestellungen, da die arbeitsschutzrechtlichen Ausschüsse i. S. v. § 18 Abs. 2 Nr. 5 ArbSchG allgemein für den Arbeitsschutz zuständig sind und sich nicht speziell und vordringlich den für den Mutterschutz maßgeblichen Fragestellungen zuwenden können. Diese Lücke sollte der Ausschuss für Mutterschutz schließen.

Dadurch, dass der Ausschuss auf Bundesebene angesiedelt ist, wird ein einheitlicher Vollzug mutterschutzrechtlicher Regelungen erleichtert. Dies entlastet auch die Länder, da sie früher das erforderliche Wissen selbst generieren und vorhalten mussten. Durch die Veröffentlichung der Erkenntnisse des Ausschusses im Ministerialblatt können die Länder die Erkenntnisse nunmehr direkt verwenden.

[1] Vgl. zum Folgenden Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Mutterschutzrechts, BR-Drucks. 230/16 S. 112 ff.

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