Rz. 13

Wenn die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes eine Versetzung nach § 95 Abs. 3 BetrVG ist, dann muss der Arbeitgeber zuvor die Zustimmung des Betriebsrats zu dieser personellen Einzelmaßnahme nach § 99 Abs. 1 BetrVG einholen. Die betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmungsrechte nach § 99 BetrVG werden durch das Mutterschutzgesetz nicht außer Kraft gesetzt.

Bei einer geänderten Arbeitsaufgabe liegt eine zustimmungspflichtige Versetzung dann vor, wenn ein anderer Tätigkeitsbereich zugewiesen wurde. Ob das der Fall ist, beurteilt sich ausschließlich nach den tatsächlichen Verhältnissen im Betrieb. Es kommt darauf an, ob sich die Tätigkeiten des Arbeitnehmers vor und nach der personellen Maßnahme so voneinander unterscheiden, dass ein mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauter Beobachter die neue Tätigkeit als eine andere betrachten kann. Der Begriff des Arbeitsbereichs wird in § 81 BetrVG durch die Aufgabe und die Verantwortung sowie die Art der Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs umschrieben. Eine Versetzung nach § 95 Abs. 3 BetrVG kann sich aus dem Wechsel des Inhalts der Arbeitsaufgaben und der mit ihnen verbundenen Verantwortung ergeben, kann aus einer Änderung des Arbeitsortes und der Art der Tätigkeit, d. h. der Art und Weise folgen, wie die Arbeitsaufgabe zu erledigen ist, und kann mit einer Änderung der Stellung und des Platzes des Arbeitnehmers innerhalb der betrieblichen Organisation durch Zuordnung zu einer anderen betrieblichen Einheit verbunden sein. Die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs erfüllt für sich allein den Versetzungsbegriff des § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG aber nur dann, wenn sie für eine längere Zeit als einen Monat geplant[1], also nicht nur vorübergehender Natur, ist.

 

Rz. 14

Welche Arbeitsbereiche und tatsächlichen Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb vorhanden sind, ergibt sich aus dessen Organisation. In jedem Arbeitsbereich treten ständig Änderungen ein, die die Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers nach § 81 BetrVG auslösen. Nicht jede dieser Veränderungen stellt jedoch eine Versetzung dar, die der Zustimmung des Betriebsrats bedarf. Bagatellfälle und Änderungen innerhalb der üblichen Schwankungsbreite werden nicht erfasst. Die Veränderung muss so erheblich sein, dass sich das Gesamtbild der Tätigkeit des Arbeitnehmers dadurch ändert.[2]

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