Rz. 7

Das Recht auf Beschäftigung richtet sich nach den vertraglich vereinbarten Bedingungen. Diese vertraglich vereinbarten Bedingungen sind – ebenso wie bei der Ausübung des Weisungsrechts – die äußerste Grenze der Beschäftigung, die die Frau nach Ende des Beschäftigungsverbots auszuüben hat. Die Frau hat andererseits grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihr eine andere als die vertraglich vereinbarte Tätigkeit zugewiesen wird. Ebenso wenig darf der Arbeitgeber ihr eine andere als die vertraglich vereinbarte Tätigkeit zuweisen.

 

Rz. 8

Was genau die vertraglich vereinbarte Tätigkeit ist, lässt sich nicht abstrakt beschreiben, sondern hängt jeweils von der Formulierung des konkreten Arbeitsvertrags ab. Vertraglich geschuldete Tätigkeiten sind auch solche, die zwar nicht der vertraglich beschriebenen Arbeitsaufgabe entsprechen, sich aber aus zulässigen Vertragsklauseln ergeben, die dem Arbeitgeber das Recht einräumen, auch andere gleichwertige Tätigkeiten zuzuweisen. Dabei ist vor allem bei längerer Betriebszugehörigkeit zu beachten, dass nicht die Tätigkeitsbeschreibung aus der Textfassung eines gegebenenfalls mehrere Jahre zurückliegenden Arbeitsvertrags maßgeblich ist, sondern die konkrete Ausgestaltung der vertraglichen Inhalte, wie sie direkt vor Eintreten des Beschäftigungsverbots konkret ausgestaltet war. Abzustellen ist daher auf die praktische Durchführung des Vertrags[1] unmittelbar vor Wirksamwerden des Beschäftigungsverbots.

 

Rz. 9

Nach Ende eines Beschäftigungsverbots hat die Arbeitnehmerin die Tätigkeit wieder aufzunehmen, die ihr der Arbeitgeber vor dem Beschäftigungsverbot durch sein Weisungsrecht zugewiesen hat. Übt der Arbeitgeber sein Weisungsrecht nicht neu aus, bleibt es bei dem konkreten Arbeitsplatz, der vor dem Beschäftigungsverbot von der Frau besetzt wurde.

[1] BAG, Urteil v. 22.3.1995, 5 AZR 874/93NZA 1995, 823; NZA 1998, 364.

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