Rz. 1

§ 25 regelt, was sowieso gilt. Da durch ein Beschäftigungsverbot das bestehende Arbeitsverhältnis nicht berührt wird, hat die Frau nach Ende des Beschäftigungsverbots einen Anspruch auf vertragsgerechte ("Weiter"-) Beschäftigung, wie ihn jeder Beschäftigte hat. Der ursprüngliche Arbeitsvertrag ist durch das Beschäftigungsverbot nicht beendet worden, sondern gilt weiter. Die Einführung des § 25 dient daher nur der Klarstellung und der ausdrücklichen Wiedergabe der unionsrechtlichen Vorgaben. Aus Art. 11 Nr. 1 und 2 i. V. m. Art. 5-8 der Mutterschutzrichtlinie (92/85/EWG) und aus Art. 15 der Richtlinie zur Verwirklichung der Chancengleichheit und Gleichbehandlung in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (2006/54/EG) folgt, dass für Zeiten eines Beschäftigungsverbots die mit dem Beschäftigungsverhältnis verbundenen Rechte unverändert gewährleistet werden müssen.

 

Rz. 2

Dadurch, dass für Frauen zwingende mutterschutzrechtliche Vorschriften gelten, dürfen Frauen keine Nachteile im Erwerbsleben erleiden. Die Beschäftigungsverbote des MuSchG beinhalten wichtige Schutzfunktionen für schwangere und stillende Frauen und für ihr Kind. Sie haben keine Auswirkungen auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses oder dessen Inhalt. Vielmehr wäre eine Auswirkung des Beschäftigungsverbots auf den Arbeitsvertrag gerade eine unzulässige Benachteiligung wegen der Schwangerschaft. Die Pflicht der Frau zur Arbeitsleistung wird durch das Beschäftigungsverbot lediglich suspendiert.[1]

 

Rz. 3

Art. 15 der RL 2006/54/EG regelt, dass Frauen nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs Anspruch darauf haben, an ihren früheren Arbeitsplatz oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz unter Bedingungen, die für sie nicht weniger günstig sind, zurückzukehren und dass ihnen alle Verbesserungen der Arbeitsbedingungen, auf die sie während ihrer Abwesenheit Anspruch gehabt hätten, zugutekommen.

Anders als die Richtlinie 2010/18/EU über Elternurlaub, die in § 5 der Rahmenvereinbarung regelt, dass "Im Anschluss an den Elternurlaub der Arbeitnehmer das Recht hat, an seinen früheren Arbeitsplatz zurückzukehren oder, wenn das nicht möglich ist, eine entsprechend seinem Arbeitsvertrag oder Beschäftigungsverhältnis gleichwertige oder ähnliche Arbeit zugewiesen zu bekommen.", ergibt sich aus § 25 wie auch aus Art. 15 der RL 2006/54/EG nur ein Anspruch auf eine Rückkehr an den vorherigen oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz, nicht aber ein Anspruch auf vorrangig die Rückkehr auf den vor dem Beschäftigungsverbot inne gehabten Arbeitsplatz. § 25 wird den europarechtlichen Vorgaben gerecht, indem er regelt, dass der Anspruch besteht, entsprechend den vertraglich vereinbarten Bedingungen beschäftigt zu werden.

[1] BR-Drucks. 18/11782 S. 36.

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