Rz. 4

Die Arbeitnehmerin ist nicht verpflichtet, zusätzliche Arbeitsleistungen zu erbringen, um die Zeit auszugleichen, die durch die Freistellung ausgefallen ist. Die Zeit der Freistellung ist auf die Arbeitszeit anzurechnen und wird wie Arbeitszeit behandelt. Insbesondere zählt sie als Arbeitszeit i. S. d. § 3 ArbZG (Höchstarbeitszeit durchschnittlich 8 Stunden täglich, maximal 10 Stunden täglich).

 

Rz. 5

Während der Zeit der Freistellung gem. § 7 MuSchG kann nicht zugleich eine gesetzlich vorgeschriebene Ruhepause gewährt werden. Dies gilt insbesondere für die Ruhepausen nach § 4 ArbZG, § 11 JArbSchG oder nach den Unfallverhütungsvorschriften. Die Freistellung ist vielmehr zusätzlich zur vorgeschriebenen Ruhepause einzuräumen.[1] Sie kann allerdings auf sonstige – nicht vorgeschriebene – Pausenzeiten angerechnet werden.[2] Die Ruhezeit nach § 5 ArbZG wird nicht dadurch unterbrochen, dass die Frau stillt oder eine Untersuchung gem. § 7 Abs. 1 MuSchG wahrnimmt.

[2] Kritisch jurisPK-Vereinbarkeit von Familie und Beruf/Göhle-Sander, Kapitel 5.14, § 7 MuSchG, Rz. 24.

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