Rz. 30

Da der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld auf den Kalendertag bezogen ist, ist der durchschnittliche Verdienst pro Kalendertag zu ermitteln. Dazu ist das Gesamt-Nettoeinkommen im Referenzzeitraum durch die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kalendertage im Referenzzeitraum zu dividieren. Dabei wird der Kalendermonat mit 30 Tagen berechnet (§ 191 BGB). Allerdings ist der Divisor zu verringern, wenn in den Referenzzeitraum Tage fallen, die außer Betracht bleiben müssen, dazu § 21, Rz. 27 ff.

 

Rz. 31

Der kalendertägliche Zuschuss zum Mutterschaftsgeld entspricht dem so ermittelten Verdienst pro Kalendertag abzüglich 13 EUR. Dieser Abzug ist auch dann vorzunehmen, wenn die Frau nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist und ihr Anspruch auf Mutterschaftsgeld deshalb auf 210 EUR gedeckelt ist.[1]

 
Praxis-Beispiel

Berechnungsbeispiel zu verschiedenen Zeiten ohne Arbeitsleistung[2]

Eine Arbeitnehmerin verdient monatlich 2.550 EUR netto. Die Schutzfristen nach § 3 MuSchG dauern vom 18.6.2021 bis 23.9.2021. Die Arbeitnehmerin hatte vom 1. bis 10.3.2021 Urlaub und war danach arbeitsunfähig krank bis 31.3.2021 (mit Entgeltfortzahlungsanspruch). Vom 1. bis 5.4.2021 nahm sie an einem Streik teil. Vom 6. bis 10.4.2021 war im gesamten Betrieb Kurzarbeit Null; hätte die Arbeitnehmerin an diesen Tagen in vollem Umfang gearbeitet, hätte sie 425 EUR verdient. Danach erhielt die Arbeitnehmerin Krankengeld gem. § 44 SGB V bis 20.4.2021. Sie arbeitete im Anschluss bis 10.5.2021. Für die Zeit vom 21. bis 30.4.2021 erhielt sie 850 EUR netto. Zum 1.5.2021 wurde das Nettoeinkommen dauerhaft um 150 EUR monatlich erhöht, sodass sich das Nettoentgelt für die Zeit vom 1. bis 10.5.2021 auf 900 EUR belief. Am 13.5.2021 war ein Feiertag. Da die Arbeitnehmerin vom 11. bis 15.5.2021 im Übrigen unentschuldigt fehlte, erhielt sie aber keine Feiertagsvergütung (§ 2 Abs. 3 EFZG). Ab 16.5.2021 durfte sie aufgrund eines Beschäftigungsverbots nach § 16 Abs. 1 MuSchG keine Arbeitsleistung mehr erbringen. Für die Zeit vom 16. bis 31.5.2021 wurde daher Mutterschutzlohn in Höhe von 1.350 EUR netto gezahlt. Wie ist der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu berechnen?

Als Referenzzeitraum sind die letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist zu berücksichtigen, hier die Monate März bis Mai 2021. In diesem Zeitraum erhielt die Arbeitnehmerin tatsächlich ein Gesamt-Nettoentgelt in Höhe von 2.550 EUR + 850 EUR + 900 EUR + 1.350 EUR = 5.650 EUR. Wegen der dauerhaften Verdiensterhöhung ab 1.5.2021 sind für März 2021, der vollständig mit Entgelt belegt ist, weitere 150 EUR zu berücksichtigen und für April 2021 anteilig 50 EUR netto. Hinzu kommt das Entgelt, das die Arbeitnehmerin an den Streiktagen und den Tagen der Kurzarbeit verdient hätte (900 EUR unter Berücksichtigung der Verdiensterhöhung). Damit ergibt sich ein Gesamt-Nettoentgelt im Referenzzeitraum von 6.750 EUR.

Zur Berechnung des Verdienstes pro Kalendertag ist dieser Betrag durch die Anzahl der zu berücksichtigenden Kalendertage zu dividieren. Für März 2021 zählen 30 Kalendertage. Für April 2021 bleiben die 10 Tage mit Krankengeldbezug außer Betracht; es zählen nur die 10 Tage Arbeit sowie die 10 Tage Streik und Kurzarbeit (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 MuSchG). Für Januar 2021 zählen wiederum 30 Kalendertage: Die Tage, an denen die Arbeitnehmerin unentschuldigt fehlte, werden insofern zu ihren Lasten berücksichtigt, als sie den Divisor nicht verringern. Insgesamt sind damit 80 Tage zu berücksichtigen. Teilt man das Gesamt-Nettoentgelt von 6.750 EUR durch diese 80 Tage, ergibt sich ein Durchschnittsverdienst pro Kalendertag von 84,38 EUR netto. Davon sind 13 EUR Mutterschaftsgeld in Abzug zu bringen. Der Arbeitgeber hat somit pro Kalendertag 71,38 EUR Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen.

[1] Kritisch ErfK/Schlachter, § 20 MuSchG, Rz. 6 wegen Unvereinbarkeit mit Art. 11 Nr. 2b RL 92/85/EWG.
[2] Vgl. auch § 21, Rz. 27 ff.

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