Rz. 5

Nach § 2 Abs. 5 Satz 1 gilt für die Bestimmung des Arbeitsentgelts § 14 SGB IV i. V. m. der nach § 17 SGB IV erlassenen SozialversicherungsentgeltVO (SvEV). Damit richtet sich der Arbeitsentgeltbegriff des MuSchG, auch soweit er arbeitsrechtlichen Ansprüchen wie in §§ 18 ff. MuSchG zugrunde liegt, ausschließlich nach dem sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsentgeltbegriff. Das ist von Bedeutung, da § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 SvEV bestimmte Entgelte aus der Sozialversicherungspflicht ausnimmt, insbesondere nach § 3b EStG steuerfreie Sonn- Feiertags- und Nachtzuschläge. Daher können die finanziellen Mutterschutzleistungen nach §§ 18 ff. MuSchG u. U. geringer ausfallen als das zuvor erzielte Arbeitsentgelt. Die Regelung ist mit der Mutterschutzrichtlinie 92/85/EWG vereinbar.[1]

Soweit sie kein Arbeitsentgelt i. S. d. SvEV beziehen – das sind vor allem Frauen, die nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2-8 MuSchG in den Geltungsbereich des MuSchG fallen – ist ihr jeweiliges Entgelt maßgeblich für die Berechnung der finanziellen Mutterschaftsleistungen nach §§ 18 ff. MuSchG.

[1] Ausführlich Roos/Bieresborn-Altenbeck, § 2 MuSchG, Rz. 24, 27.

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