Rz. 2

§ 2 Abs. 2 bestimmt den Begriff der Beschäftigung i. S. d. nachfolgenden Vorschriften dieses Gesetzes. Nicht gemeint ist die Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB IV. Beschäftigung i. d. S. erfasst jede Form der Betätigung, die eine Frau i. S. v. § 1 Abs. 2 Satz 2 MuSchG im Rahmen ihres Rechtsverhältnisses zu ihrem Arbeitgeber nach § 2 Abs. 2 Satz 2 ausübt. Damit wird klargestellt, dass bei der Verwendung des Begriffs der Beschäftigung nicht Tätigkeiten ausgeschlossen werden, die eine Frau außerhalb eines Beschäftigungs- bzw. Rechtsverhältnisses für den Arbeitgeber (etwa im Rahmen eines freiwilligen Praktikums, vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 MuSchG) oder im Rahmen der hochschulischen Ausbildung oder des Studiums (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 MuSchG) ausübt.[1]

[1] Gesetzesbegründung BR-Drucks. 230/16 S. 58.

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