Rz. 78

Die Bewilligung von Mutterschaftsgeld ist antragsabhängig (§ 19 Satz 1 SGB IV, § 19 Abs. 2 Satz 2). Die Bewilligung oder die Ablehnung von Mutterschaftsgeld erfolgt in der Regel durch Verwaltungsakt (§ 31 SGB X). Gegen einen die (werdende) Mutter benachteiligenden Verwaltungsakt ist zunächst Widerspruch zu erheben (§ 78 Abs. 1 Satz 1 SGG). Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach Erlass des Verwaltungsaktes schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat (§ 84 Abs. 1 Satz 1 SGG). Entspricht die Behörde dem mit dem Widerspruch verfolgten Begehren, erlässt sie einen Abhilfebescheid (§ 85 Abs. 1 SGG). Hält die Behörde hingegen den Widerspruch für nicht begründet, weist sie ihn durch Widerspruchsbescheid zurück (§ 85 Abs. 2 SGG).

 

Rz. 79

Nach Erlass des Widerspruchsbescheids ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 und 5 SGG).[1] Das Klageziel der Bewilligung von (höherem) Mutterschaftsgeld ist im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) zu verfolgen. Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids (§ 87 Abs. 2 SGG) bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben (§ 90 SGG).

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