Rz. 56

Mutterschaftsgeld wird gem. § 24i Abs. 3 Satz 1 SGB V (ggf. i. V. m. § 14 KVLG 1989) für die letzten 6 Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung, den Entbindungstag und für die ersten 8 Wochen nach der Entbindung gezahlt. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten sowie in Fällen, in denen vor Ablauf von 8 Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung i. S. v. § 2 Abs. 1 SGB IX ärztlich festgestellt und ein Antrag nach § 3 Abs. 2 Satz 4 MuSchG gestellt wird, verlängert sich der Zeitraum der Zahlung des Mutterschaftsgeldes auf die ersten 12 Wochen nach der Entbindung (§ 24i Abs. 3 Satz 2 SGB V). Werden bei Mehrlingsgeburten die Kinder an verschiedenen Tagen geboren, ist jeder dieser Tage als Entbindungstag zu werten. Diese Anspruchsdauer entspricht der Dauer der Schutzfristen nach § 3 MuSchG. Wird bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen der Zeitraum von 6 Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung verkürzt, so verlängert sich die Bezugsdauer um den Zeitraum, der vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnte (§ 24i Abs. 3 Satz 3 SGB V). Bei Geburten nach dem voraussichtlichen Tag der Entbindung verlängert sich die Bezugsdauer bis zum Tag der Entbindung entsprechend (§ 24i Abs. 3 Satz 5 SGB V). Für den Zeitraum nach der Entbindung besteht ein Anspruch nur dann, wenn eine Entbindung tatsächlich stattgefunden hat. Im Falle einer Fehlgeburt liegt keine Entbindung vor. Bei einer Fehlgeburt wiegt die tot geborene Leibesfrucht unter 500 Gramm. Eine Entbindung ist jedoch auch bei einer Totgeburt gegeben, wenn das Kind ein Gewicht von mindestens 500 Gramm hat.[1] Gem. § 24i Abs. 3 Satz 5 SGB V wird für Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse, deren Arbeitsverhältnis während der Schutzfristen nach § 3 MuSchG beginnt, das Mutterschaftsgeld von Beginn des Arbeitsverhältnisses an gezahlt.

 

Rz. 57

Maßgeblich für die Berechnung des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld vor der Entbindung ist gem. § 24i Abs. 3 Satz 3 SGB V das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme, in dem der vermutliche Tag der Entbindung angegeben ist. Wird ein entsprechendes Zeugnis erst nach der Entbindung ausgestellt oder vorgelegt, so besteht kein Anspruch auf die Zahlung von Mutterschaftsgeld für die verlängerte Frist nach § 24i Abs. 3 Satz 4 SGB V.[2]

[1] jurisPK-SGB V/Pitz, § 24i SGB V, Rz. 33; Roos/Bieresborn/Roos, § 19 MuSchG, Rz. 94.

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