Rz. 4

Eine Frau, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, erhält gem. § 19 Abs. 1 für die Zeit der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) oder nach den Vorschriften des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989).

3.1.1 Normqualität

 

Rz. 5

§ 19 Abs. 1 ist keine eigenständige Anspruchsgrundlage. Er verweist hinsichtlich des Mutterschaftsgelds für Frauen, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, auf die Bestimmungen des SGB V bzw. des KVLG 1989 und hat demnach lediglich eine deklaratorische Funktion.[1] Anspruchsgrundlage ist allein § 24i SGB V bzw. § 14 KVLG 1989. § 19 Abs. 1 ist jedoch deshalb notwendig, weil er zu den gem. § 26 MuSchG auslage- oder aushangpflichtigen Gesetzen gehört. Sinn und Zweck dieser Auslage- oder Aushangpflicht ist die Gewährleistung der Information der (werdenden) Mutter über ihre Rechte. Für § 24i SGB V bzw. § 14 KVLG 1989 besteht eine entsprechende Verpflichtung zur Auslage bzw. zum Aushang nicht.

[1] BSG, Urteil v. 16.2.2005, B 1 KR 13/03 R, juris, Rz. 12; Anders, info also 2012, 3, 9; Brose/Weth/Volk/Hermann, § 19 MuSchG, Rz. 3; jurisPK-SGB V/Pitz, § 24i SGB V, Rz. 3; Roos/Bieresborn/Roos, § 19 MuSchG, Rz. 9.

3.1.2 Anspruchsvoraussetzungen

 

Rz. 6

Aus § 19 Abs. 1 ergeben sich bezüglich eines Anspruchs auf Mutterschaftsgeld folgende Anspruchsvoraussetzungen:

  • Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse (hierzu unter 3.1.2.1) und
  • Vorliegen der weiteren Voraussetzungen nach dem SGB V oder dem KVLG 1989 (hierzu unter 3.1.2.2).

3.1.2.1 Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse

 

Rz. 7

Die (werdende) Mutter muss Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sein. Unerheblich ist, ob eine Pflichtversicherung (§ 5 SGB V bzw. § 2 KVLG 1989) besteht oder ein freiwilliges Versicherungsverhältnis (§ 9 SGB V bzw. § 6 KVLG 1989) vorliegt. Nicht ausreichend ist hingegen eine Familienversicherung (§ 10 SGB V bzw. § 7 KVLG 1989). Bei einer Familienversicherung ist die Frau nicht selbst, sondern lediglich über das Mitglied mitversichert.[1]

 

Rz. 8

Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung muss bei Beginn der Schutzfristen nach § 3 MuSchG bestehen. Der Erwerb der Mitgliedschaft erst während der Schutzfristen ist nicht ausreichend.[2]

 

Rz. 9

Bei pflichtversicherten Frauen beginnt die Mitgliedschaft mit dem Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis (§ 186 Abs. 1 SGB V) bzw. mit der Aufnahme der Tätigkeit als landwirtschaftliche Unternehmerin (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989). Sie endet mit dem Ablauf des Tages, an dem das Beschäftigungsverhältnis endet (§ 190 Abs. 2 SGB V) bzw. das landwirtschaftliche Unternehmen aufgegeben wird (§ 24 KVLG 1989). Die Mitgliedschaft bleibt bestehen, wenn während der Schwangerschaft das Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst oder die Frau unter Wegfall des Arbeitsentgelts beurlaubt worden ist. Es sei denn, es besteht eine Mitgliedschaft nach anderen Vorschriften (§ 192 Abs. 2 SGB V bzw. § 25 Abs. 2 KVLG 1989). Im Übrigen bleibt die Mitgliedschaft auch in den weiteren in § 192 Abs. 1 SGB V genannten Fällen bestehen: Rechtmäßiger Arbeitskampf (§ 192 Abs. 1 Nr. 1 SGB V); Bestehen eines Anspruchs oder der Bezug von Krankengeld oder Mutterschaftsgeld, Bezug von Erziehungsgeld oder Elterngeld, Inanspruchnahme von Elternzeit (§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V); Bezug von Pflegeunterstützungsgeld (§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V); Anspruch oder Bezug von Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer Spende von Organen oder Gewebe (§ 192 Abs. 1 Nr. 2a SGB V); Zahlung von Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld von einem Rehabilitationsträger während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation (§ 192 Abs. 1 Nr. 3 SGB V); Bezug von Kurzarbeitergeld nach dem SGB III (§ 192 Abs. 1 Nr. 4 SGB V). Für die in der KVLG pflichtversicherten Frauen dauert die Mitgliedschaft an bei Bestehen eines Anspruchs oder dem Bezug von Krankengeld oder Mutterschaftsgeld, bei dem Bezug von Erziehungsgeld oder Elterngeld, bei der Inanspruchnahme von Elternzeit, bei dem Bezug von Pflegeunterstützungsgeld (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989) oder bei der Zahlung von Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld von einem Rehabilitationsträger während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation (§ 25 Abs. 1 Nr. 2 KVLG 1989).

 

Rz. 10

Bei freiwillig versicherten Frauen beginnt die Mitgliedschaft mit dem Beitritt zur Krankenkasse (§ 188 Abs. 1 SGB V bzw. § 22 Abs. 2 Satz 1 KVLG 1989) und endet mit dem Beginn der Pflichtmitgliedschaft oder der Kündigung (§ 191 Nr. 2 und 3 SGB V bzw. § 24 Abs. 2 KVLG 1989).

[1] Hk-MuSchG/BEEG/Pepping, § 19 MuSchG, Rz. 16; BeckOGK/Nolte, § 24i SGB V, Rz. 7; Roos/Bieresborn/Roos, § 19 MuSchG, Rz. 5.
[2] Hk-MuSchG/BEEG/Pepping, § 19 MuSchG, Rz. 20; BeckOGK/Nolte, § 24i SGB V, Rz. 8.

3.1.2.2 Weitere Voraussetzungen nach § 24i SGB V bzw. § 14 KVLG 1989

 

Rz. 11

Die in einer gesetzlichen Krankenkasse versicherten Frauen erhalten gem. § 19 Abs. 1 Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften des SGB V oder des KVLG 1989. Die insofern diesbe...

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