Rz. 58

Arbeitgeber und Arbeitnehmerin können aufgrund des Prinzips der Vertragsfreiheit jederzeit einen schriftlichen Aufhebungsvertrag (§ 623 BGB) schließen, auch § 17 steht dem nicht entgegen.[1] Die Schwangerschaft der Arbeitnehmerin gewährt ihr kein Widerrufsrecht.

Eine Anfechtung des Aufhebungsvertrags kommt nach den allgemeinen Regeln in Betracht. Allerdings stellt die Schwangerschaft nur einen vorübergehenden Zustand dar, sodass eine Anfechtung nach § 119 Abs. 2 BGB mangels Vorliegens einer Eigenschaft nicht in Betracht kommt.

Die Arbeitnehmerin kann den Aufhebungsvertrag nicht mit der Begründung anfechten, sie habe bei Abschluss von der Schwangerschaft keine Kenntnis gehabt. Irrt sich die Schwangere über die bestehenden Schutzrechte und über die mutterschutzrechtlichen Folgen eines Aufhebungsvertrages, so berechtigt dieser Rechtsfolgenirrtum grds. nicht zu einer Anfechtung.[2]

In Betracht kommt eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung nach § 123 BGB, allerdings begründet allein die Ablehnung einer Überlegungsfrist und der dadurch ausgelöste Zeitdruck eine Anfechtung nicht.[3]

 

Rz. 59

Eine nach § 17 Abs. 1 unwirksame Kündigung kann möglicherweise in ein Angebot des Arbeitgebers zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags umgedeutet werden, allein die schriftliche Annahme dieses Angebots durch die Arbeitnehmerin stellt aber keinen wirksamen Aufhebungsvertrag dar. Die Schriftform des § 623 BGB verlangt, dass die Originalunterschriften beider Vertragsparteien in einer Originalurkunde enthalten sind.[4] Daher ist dem Arbeitgeber dringend anzuraten, in diesem Fall auf einen von der Frau gegengezeichneten Aufhebungsvertrag zu bestehen.

[1] BAG, Urteil v. 8.12.1955, 2 AZR 13/54, AP MuSchG § 9 Nr. 4; so die ganz h. M. vgl. etwa ErfK/Schlachter, § 17 MuSchG, Rz. 22; a. A. BeckOK ArbR/Dahm, 69. Ed. 1.9.2023, § 17 MuSchG, Rz. 13, der auch eine Eigenkündigung der Frau für unwirksam ansieht.
[4] Vgl. ErfK/Schlachter, § 17 MuSchG, Rz. 22.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge