Rz. 52

Wird ein Arbeitsverhältnis von einer Vertragspartei rechtswirksam angefochten, so ist § 17 Abs. 1 nicht anwendbar. Dies ist vorstellbar, wenn eine Arbeitnehmerin in den Einstellungsgesprächen eine für die Tätigkeit vom Arbeitgeber verlangte Qualifikation behauptet, diese aber tatsächlich nicht vorliegt. In diesem Fall ist eine Anfechtung des Arbeitsverhältnisses mit einer inzwischen schwangeren Arbeitnehmerin durch den Arbeitgeber wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB möglich, ohne dass sich die Frau auf das Kündigungsverbot des § 17 berufen kann.

 

Rz. 53

Allerdings kommt eine Anfechtung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber wegen einer Schwangerschaft der Arbeitnehmerin nicht in Betracht. Die Frau ist nicht zur Offenbarung ihrer Schwangerschaft verpflichtet. Beantwortet sie die in einem Einstellungsfragebogen gestellte Frage nach dem Vorliegen einer Schwangerschaft oder nach Indizien hierfür bewusst falsch, berechtigt dies den Arbeitgeber gleichwohl nicht zu einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, da die Frage aufgrund einer Diskriminierung wegen des Geschlechts nach § 7 Abs. 1 MuSchG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 AGG unzulässig ist. Dies gilt bei einer unbefristeten Einstellung selbst dann, wenn die Frau während der Schwangerschaft die Tätigkeit aufgrund einer Gefährdung für Leib und Leben von Mutter oder ungeborenem Kind nicht ausüben kann.

Als Folge der Rechtsprechung des EuGH kommt eine Anfechtung des Arbeitsverhältnisses wegen arglistiger Täuschung bei einer bewusst wahrheitswidrigen Beantwortung der Frage nach einer Schwangerschaft selbst in Fällen, in denen die Arbeitnehmerin nur befristet, etwa zur Vertretung einer anderen Arbeitnehmerin, eingestellt wird, nicht in Betracht.[1] Dies gilt auch, wenn sie aufgrund der Schwangerschaft (etwa wegen eines Beschäftigungsverbots) die Tätigkeit tatsächlich während der gesamten Dauer der Befristung nicht ausüben kann.[2]

 

Rz. 54

Eine Anfechtung nach § 119 Abs. 2 BGB wegen Fehlens einer verkehrswesentlichen Eigenschaft kommt nicht in Betracht, da das Diskriminierungsverbot einer solchen entgegensteht und es sich bei der Schwangerschaft nur um einen vorübergehenden Zustand und damit nicht um eine Eigenschaft i. S. d. Vorschrift handelt.

[2] APS/Rolfs, § 17 MuSchG, Rz. 85.

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