Rz. 22

Soweit die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 gegeben sind, besteht ein tatsächliches Beschäftigungsverbot kraft Gesetz. Dabei ist die Wirkung eines Verbots umfassend: Sofern nicht durch das ärztliche Zeugnis selbst gewisse Einsatzmöglichkeiten beschrieben und zugelassen sind, umfasst das Verbot die gesamte arbeitsvertraglich geschuldete konkrete Tätigkeit.

Ist die Arbeit aus anderen Gründen unmöglich, entfällt die Sonderstellung der Schwangeren und es gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Regeln. Das ist vor allem in Fällen von Kurzarbeit relevant.

Adressat des Beschäftigungsverbots nach § 16 ist der Arbeitgeber.

Das Beschäftigungsverbot kann gegebenenfalls um weitere Verbote, etwa ein Betretungsverbot, ergänzt werden, um jeglichen Kontakt mit gefährdenden Situationen auszuschließen. Das Beschäftigungsverbot ist daher das umfassendste und wirksamste Mittel der Gefahrenvermeidung.

Der Arbeitgeber muss das Beschäftigungsverbot auch dann beachten, wenn die schwangere Frau bereit wäre, trotz Beschäftigungsverbots zu arbeiten.[1]

Ein Beschäftigungsverbot enthält kein Vergütungsverbot. Der Zweck des Mutterschutzes, der Schutz der Gesundheit von Mutter und Kind, steht der Vergütung von verbotswidrig geleisteter Arbeit nicht entgegen.[2]

 

Rz. 23

Feststellung und arbeitsrechtliche Auswirkungen des Beschäftigungsverbots

§ 18 MuSchG regelt den Mutterschutzlohn, die Vergütung während des Beschäftigungsverbots. Grundsätzlich stellt jede Vergütung, die für geleistete Arbeittatsächlich gewährt wird, Arbeitsentgelt dar. Deshalb fällt auch die Bezahlung unerlaubter Mehrarbeit hierunter.[3]

Provisionen, die erst während eines ärztlichen Beschäftigungsverbots nach § 16 fällig werden, kommen nur dann und nur in dem Umfang zur Auszahlung, wie sie den nach § 18 Satz 2 MuSchG errechneten Mutterschutzlohn übersteigen.[4]

Sofern trotz Beschäftigungsverbots oder auf Basis eines eingeschränkten Verbots gearbeitet wird, bleibt der originäre arbeitsvertragliche Vergütungsanspruch erhalten. Das Beschäftigungsverbot bezieht sich auf die Ausübung einer Tätigkeit, nicht auf deren Vergütung.

Der Mutterschutzlohn fällt nicht an, wenn die Vergütung aus anderen Gründen als wegen des Beschäftigungsverbots entfällt. Das Beschäftigungsverbot muss die nicht wegzudenkende Ursache für das Nichtleisten der Arbeit und den damit verbundenen Verdienstausfall sein.[5]

Das nach § 16 ausgestellte ärztliche Beschäftigungsverbot wird dann wirkungslos, wenn eine Beschäftigung aus anderen Gründen als einer durch die Weiterbeschäftigung drohenden Gefahr für Mutter und/oder Kind ohnehin nicht mehr möglich ist. So hat das BAG in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die Gefährdung für die Gesundheit der Mutter oder ihres Kindes bei Fortdauer der Beschäftigung der einzige Grund sein darf, weshalb mit der Arbeit ausgesetzt werden muss.[6]

Ein Verstoß gegen das Beschäftigungsverbot ist nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 MuSchG bußgeldbewehrt.

[1] LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 27.1.2012, 12 Sa 46/11, Rn. 38.
[2] LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 27.1.2012, 12 Sa 46/11.
[4] LAG Niedersachsen, Urteil v. 3.7.2023, Urteil v. 20.2.2023,2 Ca 27/22.

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