Rz. 9

Adressat der Mitteilung ist der Arbeitgeber. Welche Person die Arbeitgeberfunktion i. S. d. Vorschrift ausübt, hängt von der Struktur und der Organisation des Unternehmens ab. So ist die Mitteilung in kleineren Unternehmen gegenüber dem Inhaber bzw. Geschäftsführer abzugeben. Im Übrigen kommt es darauf an, wer im Unternehmen dafür zuständig ist, die Einhaltung der Mutterschutzvorschriften zu gewährleisten. Entsprechend § 9 Abs. 2 OWiG, der auch für die Ordnungswidrigkeiten nach § 32 MuSchG gilt, sind dies Personen, die beauftragt sind, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder in eigener Verantwortung Aufgaben wahrnehmen, die dem Inhaber des Betriebes obliegen. Dies gilt jedenfalls für Niederlassungsleiter oder Personalleiter, möglicherweise auch für Abteilungsleiter und weitere Mitarbeiter der Personalverwaltung. Der Arbeitgeber muss sich das Wissen dieser Personen zurechnen lassen; die schwangere Frau hat mit der Mitteilung an diese Personen alles ihr Obliegende getan.

 

Rz. 10

Umgekehrt sind untergeordnete Vorgesetzte, deren Vorgesetztenfunktion im Wesentlichen auf arbeitstechnische Zwecke beschränkt ist (Vorarbeiter, Gruppenleiter, Teamleiter, Meister), nicht für die Einhaltung des MuSchG verantwortlich. Werden sie über das Vorliegen der Schwangerschaft informiert, ist dies – vorbehaltlich einer anderslautenden betrieblichen Praxis – keine Mitteilung i. S. d. § 15 Abs. 1. Allerdings sollte der Arbeitgeber betriebsorganisatorisch sicherstellen, dass derartige Vorgesetzte entweder die Mitteilung weiterleiten oder auf ihre Unzuständigkeit und den zuständigen Ansprechpartner hinweisen.

 

Rz. 11

Der Betriebsarzt ist kein empfangsbefugter Vertreter des Arbeitgebers. Seine Kenntnis von der Schwangerschaft unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht und ersetzt die Mitteilung nach § 15 Abs. 1 nicht. Wenn der Betriebsarzt den Arbeitgeber auf Bitten der schwangeren Frau über die Schwangerschaft informiert, erfolgt erst damit die Mitteilung über die Schwangerschaft.

 

Rz. 12

Die Mitteilung ist formlos möglich und kann durch einen Boten erfolgen. Ein ärztliches Attest gem. § 15 Abs. 2 ist nur auf Verlangen des Arbeitgebers vorzulegen. Allerdings liegt es im Interesse beider Parteien, dass zumindest im weiteren Verlauf eine schriftliche Bescheinigung über die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstermin vorgelegt wird, um Unklarheiten von vornherein zu vermeiden. Teilt die Arbeitnehmerin nur das Vorliegen der Schwangerschaft, nicht aber den voraussichtlichen Entbindungstermin mit, sollte der Arbeitgeber diesen erfragen bzw. das ärztliche Zeugnis nach § 15 Abs. 2 anfordern.

 

Rz. 13

 
Hinweis

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann ausreichend sein

Das BAG (Urteil v. 13.4.1956, 1 AZR 390/55[1]), hat angenommen, dass die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, in der ‹Hyperemesis gravid.› (übermäßiges Schwangerschaftserbrechen) als Krankheitsgrund angegeben wird, als Mitteilung genügt. Es sei Sache des Arbeitgebers, den Inhalt der lateinisch-medizinischen Ausdrücke aufzuklären. Ob daran festzuhalten ist, erscheint zweifelhaft. Ohnehin gehört die Diagnose nicht zur den Daten, die der Arbeitgeber gemäß § 109 SGB IV bei der Krankenkasse abrufen kann.

 

Rz. 14

Teilt eine Arbeitnehmerin mit, sie sei vermutlich schwanger, so liegt darin noch keine Mitteilung nach § 15 Abs. 1 Satz 1. Allerdings muss der Arbeitgeber in derartigen Fällen auf Klärung drängen und sollte den ärztlichen Nachweis nach § 15 Abs. 2 verlangen.

[1] NJW 1956, 1124.

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