Rz. 48

Das Fortbestehen des Vergütungsanspruchs ergibt sich aus der EU-rechtlichen Definition des Schutzzweckes und der Vermeidung einer Diskriminierung.

Die bezahlte Freistellung während des Beschäftigungsverbotes entspricht grundsätzlichen EU-Regelungen. Die Europäische Sozialpolitik nimmt eine Aufteilung in Arbeitsrecht und Sozialrecht nicht vor; vielmehr wird der Arbeitsvertrag und seine sozialpolitische Bedeutung in Art. 151 AEUV als vorrangiges Ziel einer europäischen Sozialpolitik definiert.[1] Damit ist der Schutz der Arbeitnehmer und die Sicherheit der Arbeitsplätze (aus dem Blickwinkel der Gesundheitsvorsorge), einschließlich des Arbeitsumfeldes und der Arbeitsbedingungen primäres Betätigungsfeld des Europarechts.[2] Die Umsetzung in nationales Recht erfolgt durch die einzelnen Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung und des Mutterschutzgesetzes sowie der speziellen Arbeitsschutzverordnungen innerhalb des europäischen Rechtsrahmens[3]: Die arbeitsorganisatorischen Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der schwangeren Arbeitnehmerinnen, der Wöchnerinnen oder der stillenden Arbeitnehmerinnen hätten keine praktische Wirksamkeit, wenn nicht gleichzeitig die mit dem Arbeitsvertrag verbundenen Rechte, einschließlich der Fortzahlung eines Arbeitsentgelts und/oder des Anspruchs auf eine angemessene Sozialleistung, gewährleistet wären. Des Gleichen hätten die Bestimmungen über den Mutterschaftsurlaub keine praktische Wirksamkeit, wenn nicht gleichzeitig die mit dem Arbeitsvertrag verbundenen Rechte und die Fortzahlung eines Arbeitsentgelts und/oder der Anspruch auf eine angemessene Sozialleistung gewährleistet wären.

Details zur Vergütung sind in den §§ 18 ff. MuSchG geregelt.[4] Die Pflicht der Arbeitnehmerin zur Arbeitsleistung wird durch das Beschäftigungsverbot suspendiert. Entgegen § 326 Abs. 1 BGB entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung nicht. Vielmehr besteht für die gesamte Dauer des Beschäftigungsverbots ein Anspruch auf Mutterschutzlohn.[5]

[1] Frenz, Handbuch Europarecht, Rz. 3828.
[2] Frenz, Handbuch Europarecht, Rz. 3836.
[3] Richtlinie 92/85/EWG v. 19.10.1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (10. Einzelrichtlinie i. S. d. Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG).
[4] Vgl. § 18, Rz. 25 ff.

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