Rz. 95

Für die Gefährdungsbetrachtung und der Abschätzung der Folgen für die Frau reicht die Möglichkeit einer Gefährdung. Der Arbeitgeber hat daher bei seiner Gefährdungsbeurteilung nicht nur die systemkonformen Arbeitsschritte zu erfassen und zu beurteilen. Er muss auch systemwidrige Konstellationen etwa durch Fehlfunktionen, Fehlverhalten oder Versagen technischer Einrichtungen betrachten und dabei alle in Betracht kommenden Möglichkeiten erwägen. Eine "was wäre wenn" – Betrachtung kann dabei zum Entdecken möglicher indirekter Risiken führen. Es geht dabei nicht um die Verhinderung einer Produktion oder der Anwendung von Verfahren, sondern um das Erkennen von möglichen Gefährdungen und deren Reduzierung. Daher ist der Katalog nach § 11 auch nur eine Auflistung und nicht abschließend.

Eine Gefährdung im arbeitsschutzrechtlichen Sinn liegt vor, wenn eine gesundheitliche Beeinträchtigung möglich ist. Besondere Anforderungen an das Ausmaß der Gefährdung oder die Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts bestehen nicht.[1] Eine Gefährdung ist unverantwortbar und damit vom Arbeitgeber auszuschließen, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit so hoch ist, dass sie wegen der Schwere des möglichen Gesundheitsschadens nicht hinnehmbar ist. Vorausgesetzt ist also eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Eintritts im Zusammenwirken mit einer erhöhten Schwere der möglichen Gesundheitsbeeinträchtigung.[2]

Nach § 11 Abs. 1 Satz 4 muss der Arbeitgeber die vom Ausschuss für Mutterschutz (AfMu) ermittelten wissenschaftlichen Erkenntnisse und die dazu entwickelten praxisgerechten Regelungen beachten. Nach § 9 Abs. 4 MuSchG müssen alle Maßnahmen des Arbeitgebers sowie die Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 10 MuSchG dem Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und der Hygiene sowie den sonstigen gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen.

Der AfMu arbeitet eng mit den arbeitsschutzrechtlichen Ausschüssen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zusammen.

 
Praxis-Beispiel

Schutz Beschäftigter im Gesundheitsbereich

Für Tätigkeiten im Gesundheitsbereich, etwa einem Krankenhaus, haben die klinischen Arbeitgeber ein umfassendes Programm für den Schwangerenschutz aufgelegt. Es gilt ein Verbot der Beschäftigung mit Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen, die ihrer Art nach erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen können, wenn die Arbeitnehmerinnen den Krankheitserregern ausgesetzt sind. Infektionskrankheiten oder die durch sie bedingten therapeutischen Maßnahmen können sowohl für die Mutter als auch für das ungeborene Kind gefährlich sein. Die Risiken können durch Tragen geeigneter persönlicher Schutzausrüstungen, wie z. B. Handschuhen, Schutzbrille, Kittel oder Mundschutz minimiert werden.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, persönliche Schutzausrüstung in ausreichender Stückzahl zur Verfügung zu stellen.[3] Dabei ist zu beachten, dass die werdende oder stillende Mutter bei allen Tätigkeiten gefährdet ist, bei denen die Schutzwirkung der persönlichen Schutzausrüstung aufgehoben werden kann (z. B. Arbeiten mit schneidenden, stechenden, zerbrechlichen und rotierenden Werkzeugen und Geräten). Werden ausnahmslos stichsichere Injektionssysteme verwendet, ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Weiterbeschäftigung damit möglich.

  • Dies bedeutet, dass z. B. folgende Tätigkeiten nicht ausgeführt werden dürfen:
  • Notfallmaßnahmen, die eine konsequente Anwendung der einschlägigen Schutzvorschriften nicht gewährleisten,
  • Injektionen, Infusionen, Punktionen, Operationen und Endoskopien, sofern durch stechende und schneidende Werkzeuge Verletzungs- und Infektionsgefahr besteht.

Durch Impfangebote des Arbeitgebers[4] können Beschäftigungsverbote ggf. vermieden werden.

 

Rz. 96

Der Einsatz im Klinikbereich ist nur ein Bsp., wie Eventualitäten zu betrachten und zu reduzieren sind (Schutzkleidung, Impfen). In anderen Wirtschaftsbereichen muss der Arbeitgeber jeweils die spezifischen Gefahren aus eigener Erfahrung und Kenntnis bewerten.

 
Praxis-Tipp

Information systematisch auswerten

Zur Ermittlung atypischer Ereignisse helfen eine Durchsicht der Arbeitsunfälle der Vergangenheit und die Feststellung, wie jeweils reagiert wurde, um eine Wiederholung zu beseitigen oder zu reduzieren. Ebenfalls helfen Feststellungen bei Sicherheitsbegehungen und Audits.

[3] S. TRBA 250 Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege.
[4] Ergänzende Informationen finden sich in den Impfempfehlungen der ständigen Impfkommission STIKO.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge