Rz. 39

  • Steht die Arbeitnehmerin in mehreren (Teilzeit-)Arbeitsverhältnissen, unterliegt jedes Arbeitsverhältnis dem MuSchG, auch wenn es sich ggf. nur um eine Nebentätigkeit handelt.
  • Im Leiharbeitsverhältnis gilt das MuSchG nicht nur für den Verleiher als Arbeitgeber, sondern hinsichtlich des Arbeitsplatzes der Frau hat nach § 11 Abs. 6 Satz 1 AÜG auch der Entleiher die öffentlich-rechtlichen Vorgaben des MuSchG, z. B. zum Beschäftigungsverbot, zu beachten.
  • Ist der Arbeitsvertrag aufgrund von Fehlern beim Vertragsabschluss nicht wirksam zustande gekommen, gleichwohl auch durchgeführt worden, entsteht ein sog. "faktisches" Arbeitsverhältnis, auf das alle Arbeitsschutzvorschriften einschließlich des MuSchG anzuwenden sind, da auch das faktische (fehlerhafte) Arbeitsverhältnis ein Beschäftigungsverhältnis nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist. Insbesondere braucht die Arbeitnehmerin erhaltene Vergütung nach §§ 18 ff. MuSchG nicht zurückzuzahlen, wenn sich die Unwirksamkeit des Vertragsabschlusses später herausstellt. Für die Beendigung gilt aber nicht § 17 MuSchG.
  • Für erwerbsfähige Hilfsbedürftige, die eine Arbeitsgelegenheit wahrnehmen, sog. "Ein-Euro-Jobber", gelten nach § 16d Abs. 7 Satz 2 SGB II ebenfalls die arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften, also auch das MuSchG hinsichtlich der Ausgestaltung der Tätigkeit und den Beschäftigungsverboten, nicht aber über den Kündigungsschutz und die Zahlung von Mutterschutzleistungen.
  • Für Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen gilt das MuSchG nicht (§ 1 Abs. 3).

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