Rz. 1

Vorbemerkung: Nach § 1 Abs. 4 gilt das Gesetz nicht nur für Frauen, sondern für alle Personen, die schwanger sind, ein Kind geboren haben oder stillen. Damit will der Gesetzgeber erreichen, dass der Schutz des Mutterschutzgesetzes allen Personen zugutekommt, die seines Schutzes bedürfen, egal mit welchem Geschlecht sie personenstandsrechtlich erfasst sind. Aus Gründen der Vereinfachung wird im Folgenden gleichwohl im Zusammenhang mit dem Geltungsbereich von Frau bzw. der jeweils weiblichen Form gesprochen. Das erscheint gerechtfertigt, weil der Gesetzgeber selbst nicht die geschlechtsneutrale Diktion durchhält (s. z. B. § 2 Abs. 2 MuSchG). Die sprachlichen Verwerfungen beruhen vor allem darauf, dass im 1. Entwurf des Gesetzes eine Definition der "Frau i. S. d. Gesetzes" in § 2 Abs. 1 MuSchG enthalten war, die jedoch befremdlich war und im Gesetzgebungsverfahren durch § 1 Abs. 4 ersetzt wurde.

 

Rz. 2

§ 1 regelt in seiner ab dem 1.1.2018 geltenden Fassung weiterhin den persönlichen Anwendungsbereich des Mutterschutzgesetzes, der in § 1 Abs. 2 bis 4 festgelegt ist und gegenüber der früheren Fassung eine wesentliche Ausweitung des Geltungsbereichs umfasst. Darüber hinaus benennt § 1 Abs. 1 die Ziele, die mit dem Mutterschutzgesetz verfolgt werden.

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