Rz. 13

In § 1 Abs. 4 wird bewusst auf die Verwendung des Begriffes "Frau" verzichtet. Der persönliche Geltungsbereich wird damit beschrieben, dass das Gesetz für jede Person gilt, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass es nicht darauf ankommt, wie die "Person" hinsichtlich ihres Geschlechtes im Geburtenregister erfasst ist oder ob hier später Änderungen vorgenommen worden sind. Allein maßgeblich ist, dass einer der schutzbedürftigen Tatbestände der Schwangerschaft, der Entbindung oder des Stillens eines Kindes vorliegt. Allerdings ist kaum anzunehmen, dass ein Arbeitgeber oder ein Arbeitsgericht je auf die Idee verfallen wäre, einem Menschen, der schwanger ist, den Schutz des Mutterschutzgesetzes zu verweigern, nur weil er/sie personenstandsrechtlich nicht als Frau eingetragen ist.

 

Rz. 14

Die einzelnen Merkmale werden bei den jeweiligen Vorschriften, die Bedeutung haben, im Einzelnen kommentiert. Die Frage, wann eine Schwangerschaft beginnt und endet, spielt vor allem im Zusammenhang mit dem Kündigungsverbot des § 17 MuSchG eine Rolle und ist dort kommentiert.[1]

Der Begriff der Geburt eines Kindes (Entbindung), auch in Abgrenzung zu einer Fehlgeburt, spielt vor allem eine Rolle im Zusammenhang mit einer Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG nach der Entbindung und ist dort kommentiert.[2] Anwendungsfragen im Zusammenhang mit der Feststellung der Schwangerschaft sind in § 7 MuSchG kommentiert.

Grundsätzlich gilt, dass allein das Erfüllen eines der 3 genannten Merkmale ausreicht, um im Zusammenhang der jeweiligen Schutzvorschrift das Mutterschutzgesetz zur Anwendung zu bringen. Andere Kriterien gibt es nicht, insbesondere ist gleichgültig, aus welcher Motivation heraus die Person schwanger ist, z. B. als "Leihmutter". Ebenso spielt keine Rolle, wie es zur Schwangerschaft gekommen ist. Da das Gesetz nach seinem Zweck die betroffene Person vor den Belastungen und auch Gefährdungen einer Schwangerschaft schützen will, ist eine Anwendung auf Personen, die nicht schwanger sind, ein Kind geboren haben oder gerade stillen, auch im Falle der Adoption eines Säuglings ausgeschlossen. Die damit verbundenen Belastungen werden durch die Möglichkeit der Elternzeit nach dem BEEG ausgeglichen. Auch das gilt unabhängig vom jeweiligen Geschlecht.

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