Rz. 10

Einen Anspruch auf Krankengeld haben gem. § 44 Abs. 1 SGB V Versicherte, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden. Für die in § 44 Abs. 2 SGB V näher bezeichneten Personengruppen besteht ein Anspruch auf Krankengeld hingegen nicht:

  • Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a, 5, 6, 9, 10 oder 13 SGB V (Bezieher von Arbeitslosengeld II; Personen, die sich in einer Einrichtung für Jugendhilfe befinden; Teilnehmer an verschiedenen Maßnahmen; Studenten; Personen, die keine andere Absicherung im Krankheitsfall haben) sowie die nach § 10 SGB V Versicherten (Familienversicherte); dies gilt nicht für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V Versicherten, wenn sie Anspruch auf Übergangsgeld haben, und für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, soweit sie abhängig beschäftigt und nicht nach den §§ 8 und 8a SGB IV geringfügig beschäftigt sind (§ 44 Abs. 2 Nr. 1 SGB V),
  • hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige, es sei denn, das Mitglied erklärt gegenüber der Krankenkasse, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll (Wahlerklärung) (§ 44 Abs. 2 Nr. 2 SGB V),
  • Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V (Arbeiter, Angestellte und zur Berufsausbildung Beschäftigte), die bei Arbeitsunfähigkeit nicht mindestens 6 Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts aufgrund des Entgeltfortzahlungsgesetzes, eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder anderer vertraglicher Zusagen oder auf Zahlung einer die Versicherungspflicht begründenden Sozialleistung haben, es sei denn, das Mitglied gibt eine Wahlerklärung ab, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll. Dies gilt nicht für Versicherte, die nach § 10 EFZG Anspruch auf Zahlung eines Zuschlages zum Arbeitsentgelt haben (§ 44 Abs. 2 Nr. 3 SGB V),
  • Versicherte, die eine Rente aus einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe oder von anderen vergleichbaren Stellen beziehen, die ihrer Art nach den in § 50 Abs. 1 SGB V genannten Leistungen (Rente wegen voller Erwerbsminderung, Vollrente wegen Alters, Ruhegehalt, Vorruhestandsgeld, vergleichbare Leistungen) entspricht (§ 44 Abs. 2 Nr. 4 SGB V).

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