Rz. 12

Zur Auskunft verpflichtet ist der Arbeitgeber. Die Auskunftspflicht ist nicht von der Betriebsgröße abhängig. Ist der Arbeitgeber eine natürliche Person, ist diese selbst zur Auskunft verpflichtet. Tritt als Arbeitgeber eine juristische Person auf, obliegt dem vertretungsberechtigten Organ die Auskunftspflicht.[1]

 

Rz. 13

Die betreffende Arbeitnehmerin selbst trifft hingegen keine Pflicht zur Auskunft. Sie kann auf Fragen der Aufsichtsbehörde sanktionslos die Auskunft verweigern.[2] Auch der Betriebs- bzw. Personalrat ist nicht gem. § 27 Abs. 1 auskunftspflichtig. Ein entsprechender Anspruch zugunsten der Aufsichtsbehörde kann sich jedoch aus § 89 Abs. 1 BetrVG bzw. § 81 Abs. 1 BPersVG (Arbeitsschutz, Unfallverhütung) ergeben.[3]

 

Rz. 14

Die Auskunft ist gegenüber der gem. § 29 Abs. 1 MuSchG zuständigen Aufsichtsbehörde zu erteilen. Aufsichtsbehörde sind in einigen Bundesländern die Gewerbeaufsichtsämter, in anderen die staatlichen Arbeitsschutzämter. Die Adressen der Aufsichtsbehörden können auf der Website des Bundesministeriums abgerufen werden.[4] Die Aufsichtsbehörde ist sowohl für die Arbeitnehmerin als auch für den Arbeitgeber Ansprechpartner zu Fragen des MuSchG, insbesondere zur Prüfung und Umsetzung von zulässigen oder unzulässigen Tätigkeiten im konkreten Fall (näher § 29, Rz. 16 ff.). Andere Rechtsträger (z. B. Krankenkassen) können keine Rechte aus § 27 Abs. 1 herleiten. Ihnen steht aber möglicherweise anderweitig ein Unterrichtungsanspruch zu (etwa § 57 SGB II, § 198 SGB V, § 28a SGB IV, § 98 SGB X). Zum Informationsanspruch des Betriebs- oder Personalrats unten Rz. 19 f.

 

Rz. 15

§ 27 Abs. 6 regelt – entsprechend § 23 Abs. 2 ArbSchG – eine besondere Geheimhaltungspflicht der Mitarbeiter der Aufsichtsbehörde. Die Regelung dient dem Schutz des Arbeitgebers vor unbefugtem Bekanntwerden bestimmter betrieblicher Gegebenheiten und damit letztlich der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit der Behörde zum Nutzen der Frauen. Die Geheimhaltungspflicht geht über die allgemeine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit hinaus und ist insbesondere vorrangig gegenüber Ansprüchen auf Amtshilfe oder gegenüber Informationsansprüchen der Presse. Die Geheimhaltungspflicht wird durch das Zeugnisverweigerungsrecht im Zivil- oder Verwaltungsgerichtsprozess verstärkt (§ 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO).

Die Geheimhaltungspflicht ist auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse i. S. d. § 203 StGB beschränkt. Keine Geheimhaltungspflicht besteht[5],

  • wenn der Arbeitgeber auf die Geheimhaltung verzichtet hat,
  • bei Mitteilungen gegenüber übergeordneten Aufsichtsbehörden, die ihrerseits der besonderen Geheimhaltungspflicht unterliegen,
  • bei Mitteilungen an Behörden, die ihrerseits in Durchführung des Mutterschutzes tätig werden, soweit mutterschutzrechtliche Belange betroffen sind und der Empfänger auf die Geheimhaltungspflicht hingewiesen wird,
  • bei Mitteilungen an die für den Schutz der Umwelt zuständigen Behörden,
  • bei Mitteilungen an Staatsanwaltschaft, Polizei oder sonstige Verfolgungsbehörden im Zusammenhang mit der Ahndung von Verstößen gegen mutterschutzrechtliche Regelungen,
  • bei Mitteilungen auf der Grundlage des Umweltinformationsgesetzes sowie
  • wenn aufgrund schwerwiegender Verstöße unmittelbare Gefahren für Leib oder Leben von Personen oder für Sachgüter drohen oder verwirklicht worden sind.
[1] Roos/Bieresborn/Benz, MuSchG/BEEG, § 27 MuSchG, Rz. 3.
[2] Brose/Weth/Volk/Latterner, MuSchG/BEEG, § 27 MuSchG, Rz. 35; Roos/Bieresborn/Benz, MuSchG/BEEG, § 27 MuSchG, Rz. 4.
[3] Roos/Bieresborn/Roos, § 27 MuSchG, Rz. 5; Brose/Weth/Volk/Latterner, MuSchG/BEEG, § 27 MuSchG, Rz. 35.
[5] Vgl. Landmann/Rohmer/Wiebauer, Gewerbeordnung, 91. EL März 2023, § 23 ArbSchG, Rz. 4 ff.

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