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Fällt die Zeit eines Beschäftigungsverbots (§ 2 Abs. 3 MuSchG) oder der Schutzfristen (§ 3 MuSchG) mit einer Elternzeit nach §§ 15 ff. BEEG zusammen, hängt die Zahlung von Mutterschutzlohn (§ 18 MuSchG) und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (§ 20 MuSchG) davon ab, ob und in welchem Umfang die Frau während der Elternzeit einer Beschäftigung i. S. d. § 2 Abs. 2 MuSchG nachgeht.

Dem Anspruch auf Mutterschaftsgeld steht die Fortdauer einer Elternzeit nicht generell entgegen (§ 19 MuSchG, § 24i SGB V). Das Mutterschaftsgeld ist – auch während einer Elternzeit – zu zahlen, wenn aufgrund der Schutzfristen andere Einnahmen aus einer Beschäftigung entfallen. Dies gilt insbesondere für das Elterngeld, auf das gem. § 3 Abs. 1a BEEG das Mutterschaftsgeld angerechnet wird.

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