Rz. 44

Da grundsätzlich die Beschäftigungspflicht weiterhin besteht, kann das Vorliegen einer Krankheit das Beschäftigungsverbot überlagern, etwa wenn sich innerhalb des Schwangerschaftsverlaufes oder unabhängig davon gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit einstellt. In dem Fall wird die Arbeitsunfähigkeit wie bei Nicht-Schwangeren, also im üblichen Prozess festgestellt, ärztlich bescheinigt und dem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt.

 

Rz. 45

Schwangerschaft ist keine Krankheit.[1] Eine Krankheit liegt immer dann vor, wenn ein regelwidriger Gesundheits- oder Geisteszustand vorliegt, der eine Behandlungsbedürftigkeit[2] oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.[3] Das EFZG regelt in § 3 Abs. 2 den Fall einer innerhalb von 12 Wochen abgebrochenen Schwangerschaft als Krankheit und ordnet damit die Entgeltfortzahlung an. Dies ist systemkonform, da nach Abbruch der Schwangerschaft eine solche nicht mehr vorliegt und damit die Voraussetzung für die Anwendung des Mutterschutzgesetzes entfällt.

 

Rz. 46

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen kommt ein hoher Beweiswert zu.[4] Bestreitet der Arbeitgeber, dass eine Erkrankung vorliegt, hat die Arbeitnehmerin Tatsachen vorzutragen, die den Schluss erlauben, es habe eine Krankheit bzw. Fortsetzungserkrankung bestanden. Hierzu kann sie den behandelnden Arzt von der Schweigepflicht (nur zu den Tatsachen des Vorliegens, nicht zu den Details) entbinden.[5]

 

Rz. 47

Die Abgrenzung, ob eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorliegt oder ob ohne ein betriebliches (bzw. ärztliches) Beschäftigungsverbot das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet sind, hat der behandelnde Arzt in seinem fachlichen und sachlichen Ermessen und nach Berücksichtigung der medizinischen und arbeitsplatzbezogenen Faktenlage vorzunehmen.[6] Die Bewertung darf aus Datenschutzgründen nur die Rechtsfolgen, nicht die Diagnose beinhalten.[7]

Die Feststellungen, aufgrund derer ein betriebliches Beschäftigungsverbot ausgesprochen wird, müssen sich aus dem Arbeitsverhältnis und der Person der Schwangeren ergeben, also alle arbeitsplatzbezogenen Fakten und medizinischen Einschätzungen beinhalten. Private Belange, wie etwa die Belastungen aus der Entfernung Wohnung/Arbeitsstätte und mögliche Gefährdungen aus der Wegstrecke zur Arbeit, bleiben außer Beachtung, da die Wegstrecke nicht zum Arbeitsplatz gehört und nicht vom Arbeitgeber beeinflusst werden kann.[8]

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